13. Februar 2006
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00:56
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Leider hat T- Mobile Recht.
Für die Gültigkeit einer Kündigungserklärung muß diese unterschrieben werden. Dies wird zunächst in den Vertragsbedingungen der Gesellschaft stehen.
Dies gilt im übrigen auch für die Telefongesellschaften. So hat dies das Amtsgericht Hamburg entschieden, als eine Telefongesellschaft zwar gekündigt hatte, aber die Unterschrift fehlte (vgl. Urteil AG Hamburg, vom 12.08.2002) Schriftlichkeit einer Erklärung bedeute immer auch, daß die Erklärung unterzeichnet werden muß.
Daher handelt die Gesellschaft richtig.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt Klaus Wille
Rückfrage vom Fragesteller
13. Februar 2006 | 01:01
Und das die Gebühren bei Kündigung im voraus zu bezahlen ist, ist auch korrekt?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Februar 2006 | 01:10
Guten Abend:
leider ja:
in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Telefongesellschaften steht, daß für den Fall der Kündigung die Grundgebühren als sog. Schadensersatz geltend gemacht werden. Denn hätten Sie sich richtig verhalten und wäre es nicht zu der Kündigung gekommen, so hätte T- Mobile mindestens die Grundgebühren erhalten.
Mit freundlichen Grüßen