Sehr geehrter Fragender,
zunächst: das Handy darf natürlich nicht gesperrt werden, wenn Sie alle Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt haben.
Es kommt oft jedoch vor, dass aus Sicherheitsgründen Handyanbieter eine Sperre einrichten, um den Kunden zu schützen (z.B. beim Vergessen, die Internetverbindung im Ausland auszustellen).
Laut der Kundenschutzverordnung (§19 Abs. 2) ist diese Sperre zwar zulässig, aber sofort aufzuheben (Abs. 3), wenn die Gründe weggefallen sind. Dies war hier durch die Zahlung der Fall. Sofern keine weiteren unnormalen, kostenintensiven Telefonnummern angewählt wurden, besteht auch kein Grund mehr zu einer weiteren Sperre.
Zudem haben Sie ein Anrecht darauf, die Einzelverbindungsnachweise einzusehen, um selber zu überprüfen, ob z.B. ein Missbrauch Ihres Telefones vorliegt. §14 der Verordnung schränkt jedoch ein "im Rahmen der technischen Möglichkeiten". Hier wäre es schwer zu beweisen, dass kein technischer Defekt vorlag.
Wenn die Ihnen vertraglich zugesicherte Leistung - also die Möglichkeit des Telefonierens - nicht zur Verfügung gestellt wird, so kann durchaus ein fristloser Kündigungsgrund wegen Vertragsverletzung vorliegen.
Ich denke, dass Sie hier einen Rechtsanwalt einschalten sollten, denn sonst kann es schnell zu einer Klage durch den Telefonanbieter kommen.
Gerne helfen wir ihnen weiter.
Ich verbleibe
zunächst: das Handy darf natürlich nicht gesperrt werden, wenn Sie alle Rechnungen ordnungsgemäß bezahlt haben.
Es kommt oft jedoch vor, dass aus Sicherheitsgründen Handyanbieter eine Sperre einrichten, um den Kunden zu schützen (z.B. beim Vergessen, die Internetverbindung im Ausland auszustellen).
Laut der Kundenschutzverordnung (§19 Abs. 2) ist diese Sperre zwar zulässig, aber sofort aufzuheben (Abs. 3), wenn die Gründe weggefallen sind. Dies war hier durch die Zahlung der Fall. Sofern keine weiteren unnormalen, kostenintensiven Telefonnummern angewählt wurden, besteht auch kein Grund mehr zu einer weiteren Sperre.
Zudem haben Sie ein Anrecht darauf, die Einzelverbindungsnachweise einzusehen, um selber zu überprüfen, ob z.B. ein Missbrauch Ihres Telefones vorliegt. §14 der Verordnung schränkt jedoch ein "im Rahmen der technischen Möglichkeiten". Hier wäre es schwer zu beweisen, dass kein technischer Defekt vorlag.
Wenn die Ihnen vertraglich zugesicherte Leistung - also die Möglichkeit des Telefonierens - nicht zur Verfügung gestellt wird, so kann durchaus ein fristloser Kündigungsgrund wegen Vertragsverletzung vorliegen.
Ich denke, dass Sie hier einen Rechtsanwalt einschalten sollten, denn sonst kann es schnell zu einer Klage durch den Telefonanbieter kommen.
Gerne helfen wir ihnen weiter.
Ich verbleibe