Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
1)
Nach Ihrer Darstellung ist durch die "Umstellung" ein neuer Vertrag unter Auflösung des alten Vertrages geschlossen worden. Sofern dabei nicht - einzelvertraglich oder durch AGB - die Fortgeltung alter Regelungen/Klauseln vereinbart worden ist, spielt der ursprüngliche Vertrag keine Rolle mehr.
Gilt für den neuen Vertrag keine Mindestlaufzeit - insb. erneut durch AGB -, dann gilt das auch in Ihrem Fall.
Dann ist entscheidend, wie der Vertrag gekündigt werden kann - zum Beispiel jeweils zum Monatsende mit einer Frist von x Wochen. Auch ist ein evtl. Formerfordernis zu beachten - z.B. Schriftform (dann reicht keine E-Mail). Demnach bestimmt bzw. errechnet sich, wann der Vertrag letztlich beendet ist.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass eine verbindliche Auskunft nur bei Kenntnis aller Einzelheiten möglich ist. Die vertraglichen Unterlagen, v.a. die AGB, und nach Möglichkeit die gesamte, bislang in Ihrer Sache geführte Korrespondenz müssten geprüft werden.
Ist von einer Vertragsbeendigung auszugehen, bestehen zwei Möglichkeiten. Zunächst können Sie schlicht die Zahlung einstellen bzw. ggf., soweit erforderlich, die Einziehungsermächtigung widerrufen. Zudem können Sie von der Gegenseite die verbindliche Bestätigung verlangen, dass Sie nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies kann auch gerichtlich, im Rahmen einer so genannten negativen Feststellungsklage, geltend gemacht werden.
2.
Ist bei der "Umstellung" eine Mindestlaufzeit wirksam vereinbart worden, ist eine Kündigung frühestens zum Ende dieser Mindestlaufzeit möglich. Dann ist zu prüfen, ob der neue Vertragsschluss wirksam widerrufen worden ist oder noch widerrufen werden kann.
Richtig ist, dass die Widerrufsfrist erst mit ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Diese muss mindestens in Textform erfolgen. Das heißt, sie muss in zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden.
Zur dauerhaften Wiedergabe geeignet ist eine Erklärung, bei der der Empfänger über sie die Verfügungsgewalt hat, so dass es dem Empfänger möglich ist, sie für eine angemessene Zeit zur Kenntnis zu nehmen. Es muss die Möglichkeit zur Speicherung/zum Ausdruck bestehen. Eine Möglichkeit zur Öffnung im .PDF-Format reicht beispielsweise. Copy and Paste wird vom Verbraucher nicht verlangt.
Auch insofern ist eine konkrete Überprüfung für eine verlässliche Beurteilung unerlässlich.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für eine weitergehende Prüfung und/oder Ihre Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr RA Ruppertz,
ich bedanke mich für Ihre schnelle, freundliche und ausführliche Antwort. Zu 2.: Da die Möglichkeit einer Speicherung als PDF besteht, scheint die Widerrufsfrist für mich in der Tat abgelaufen. Dennoch vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Bitte erlauben Sie mir noch eine Nachfrage zu 1.: In den AGB ist lediglich folgende Formulierung zu finden:
"Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten sind mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit kündbar. Wird
der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten jeweils um weitere 6 Monate und der Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten jeweils um weitere
12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraumes gekündigt wird."
Der Wechsel eines Vertrages und weitergehende Klauseln zu anderslautenden Gültigkeiten nach einem Vertragswechsel gibt es nicht, auch gibt es keine Einzelvereinbarung. Der "neue" Vertrag wurde per Einschreiben fristgerecht gekündigt - die Kündigung wurde bestätigt, aber eben erst zum Ablaufdatum des "alten" Vertrags.
Ihren Hinweis, dass Sie ohne Kenntnis des Einzelfalls und der bisherigen Korrespondenz nur eine Einschätzung abgeben können, kann ich gut nachvollziehen. Daher nur meine abschließende Frage: Sehen Sie nach den bisherigen Ausführungen und Ergänzungen eine Chance, dass der "alte" Vertrag durch die Umwandlung tatsächlich unwirksam ist? Von Ihrer Einschätzung würde ich abhängig machen, ob eine weitergehende Prüfung sinnvoll erscheint oder wenig Aussicht auf Erfolg hat.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt.
Zum Widerrufsrecht haben Sie Recht. Ob Sie die Belehrung tatsächlich gespeichert haben, ist irrelevant.
Die AGB-Klausel betrifft ausdrücklich nur Verträge mit Mindestlaufzeit. Nach Ihrer Auffassung wäre diese ja gar nicht einschlägig.
Es bleibt dabei, dass die Umstellung konkret überprüft werden muss, insb. ob hiernach eine Mindestlaufzeit gilt. Auch sind die AGB vollständig zu berücksichtigen.
Die Erfolgsaussichten können nur das (mögliche) Ergebnis der Prüfung sein, nicht die Voraussetzung. Gerne können Sie sich zur weiteren Prüfung an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de