Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Seit dem 01. Januar 2010 verjähren erbrechtliche Ansprüche der vorliegenden Art in der Regelverjährungszeit nach 3 Jahren, vgl. § 195 BGB Vorher galt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Auf Grund der Überleitungsvorschriften des Artikel 229 § 23 EGBGB ist die neue Verjährungsfrist, da diese früher als die ehemalige Verjährungsfrist endet, anzuwenden.
Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass ab dem 1.1.2010 die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Somit verjährt der Erbanspruch Ihrer Halbschwester am 31.12.2012.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
Ich hätte aber eine Nachfrage dazu.
Sehe ich die Sachlage jetzt richtig, wenn meine Schwester bis zum 01.01.2013 keine gerichtliche Maßnahme gegen mich erwirkt, dann ist die Sache für mich als verjährt anzusehen und ich müsste ihr das Geld nicht mehr auszahlen?
Mfg
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Sach- und Rechtslage haben Sie vollkommen richtig verstanden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth