18. Juli 2024
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17:09
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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auch, wenn die GbR selbst für ihre Verbindlichkeiten aufkommen muss, haften deren Gesellschafter doch zusätzlich für sämtliche Gesellschaftsschulden. Diese Haftung trifft alle Gesellschafter unmittelbar, unbegrenzt, gesamtschuldnerisch und erstreckt sich auch auf deren Privatvermögen. Hat ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt, hat er quasi ein Wahlrecht, für welches Vermögen er sich entscheidet – für das Gesellschaftsvermögen oder für das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter.
Dies ergibt sich bereits aus § 721 BGB.
Deshalb haften hier die Gesellschafter auch persönlich.
Ob ein Vertragsbruch vorliegt, beurteilt sich danach, ob das Vertragsverhältnis überhaupt beendet wurde.
Wurde die GbR liquidiert, dann hätten Sie hier einen Schadensersatzanspruch der auf den Mietausfall geht.
Hier müssten Sie aber gleichwohl versuchen, die Sache weiter zu vermieten, um den Anspruch gering zu halten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke