5. September 2012
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14:18
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Eine Haftung trifft hier sowohl den Verein als unmittelbaren Verursacher (Handlungsstörer), als auch Sie, als Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kontaminierungen ablagern (Zustandsstörer).
Sollten Sie in Anspruch genommen werden von der zuständigen Behörde, könnten Sie die Kosten grundsätzlich als Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verein geltend machen.
Ihre Frage zielt allerdings wenn ich es richtig verstanden habe darauf ab, ob der Inhaber des Grundstücks, auf dem der Verein seinen Sitz hat, ebenfalls in Anspruch genommen werden kann.
Hier muss zwischen der Frage unterschieden werden, ob dieser Nachbar nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Behörde in Anspruch genommen werden kann beziehungsweise ob Sie im Falle einer Inanspruchnahme durch die Behörde zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Inhaber des Nachbargrundstücks geltend machen können.
Zu der Frage, ob der Grundstückseigentümer (also der Nachbar, auf dessen Grundstück der Verein operiert) als „ Verursacher" in diesem Sinne angesehen werden kann und somit in Haftung genommen werden kann, ist weder durch das Gesetz noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung einheitlich geklärt.
Es ließe sich gegebenenfalls argumentieren, dass der Grundstückseigentümer dann haftet, wenn ihm bewußt war, dass von seinem Grundstück Verunreinigungen ausgehen (und er gegebenenfalls sogar noch darauf hingewiesen wurde).
Es könnte dann argumentiert werden, dass der Eigentümer „Verursacher" aufgrund der Duldung des Verhaltens des Vereins ist. Meiner Einschätzung nach ließe sich aber ehrlich gesagt leichter dagegen argumentieren. Wie bereits mitgeteilt ist diese Frage nicht einheitlich geklärt und es gebe daher zumindest eine erhebliche Rechtsunsicherheit, sofern man den Grundstücksnachbarn in Anspruch nehmen wollte ( also aus Sicht der Behörde).
Etwas anders sieht es in zivilrechtlicher Hinsicht aus. Hier ließe sich eine Schadensersatzpflicht wesentlich leichter begründen ( obwohl es auch in diesem zivilrechtlichen Bereich keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt), sofern man den Grundstücksnachbarn nachweisbar und unter Fristsetzung auf den Missstand aufmerksam gemacht hat und ihn auf Unterlassung in Anspruch genommen hat.
Dieses also dahingehend, dass er wiederum seine Rechte gegenüber dem Verein geltend macht ( der Nachbar hat hier nämlich auch Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verein, weil er nicht dulden muss, dass der Mieter/Pächter seines Grundstücks rechtswidrige Umweltverschmutzungen verursacht und diese nicht beseitigt.
§ 4 Abs. 3 BbodSchG lautet wie folgt:
„Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmassnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmassnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt."
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht