vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich hier daraus ergeben, dass die Paketsendung (gegen Aufpreis) als versicherter Versand erfolgte, also Hermes seine Eintrittspflicht für Schäden vertraglich erklärt hat.
Daneben besteht als gesetzliche Haftungsgrundlage jedoch auch § 425 HGB, wonach das Transportunternehmen für Schäden durch den Verlust während der Beförderung Ersatz zu leisten hat. Diese Regelung gilt also auch, wenn kein versicherter Versand angeboten wurde, was bei Hermes – soweit ersichtlich – der Fall ist.
2. Da der Verlust seitens Hermes eingeräumt wird und somit die Haftung dem Grunde nach nicht strittig sein dürfte, kommt es nun darauf an, wer für die Schadenshöhe beweispflichtig ist.
Hier gilt zunächst, dass Sie als Anspruchsteller auch den Wert des abhanden gekommenen Versandgutes nachweisen müssen.
Anders als Hermes meint, kann dieser Nachweis jedoch nicht nur durch Einreichung der Kaufbelege erfolgen.
Käme es hier zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, dann stünden Ihnen auch sämtliche Beweismittel der ZPO offen.
Es könnten hier insofern aus Online-Marktplätzen Kopien vorgelegt werden, woraus sich der etwaige Preis der Kameras selben Herstellers und Typs ergibt.
Auch käme notfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, das anhand der Gerätedaten eine Einschätzung über den Sammlerpreis gibt.
Ebenso die Aussage des Flohmarktverkäufers.
Eine Verpflichtung zur Vorlage von Kaufbelegen verengt dagegen die Beweismöglichkeiten des Anspruchstellers unzulässig und ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch die AGB von Hermes sehen eine Verpflichtung zur Vorlage von Kaufbelegen nicht vor.
Hinzu kommt, dass es sich um Sammlerobjekte handelt. Für solche bestimmt sich der Wert – ebenso wie bei Antiquitäten – nicht ohne weiteres allein aus den Anschaffungskosten.
3. Ich würde Ihnen daher raten, Preise für möglichst ähnliche Geräte im Internet oder ggf. Fachzeitschriften für Sammler zu sichten und als Kopie bei Hermes einzureichen verbunden mit dem Hinweis, dass Sie nach rechtlicher Beratung auch den Klageweg zu beschreiten bereit sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Für evtl. Rückfragen stehe ich ab morgen früh wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Ich habe die drei Sammler-Kameras zu unterschiedlichen Preisen käuflich erworben. Da sie mehr als 50 Jahre alt waren, mußten zwei von ihnen in die Hand eines Fachmechanikers für Kamerareparaturen. Dadurch enstanden mir Reparaturkosten von 80,- €. Darf ich diese Kosten als Teil meines Schadens in die Erstattungsforderung gegen Hermes einbeziehen, also Wertverlust plus Reparaturkosten?
Ich danke Ihnen nochmals ausdrücklich für Ihre kompetente Antwort auf meine erste Frage.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die positive Bewertung!
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Seitens Hermes ist nur der Wert der verlorenen Kameras zu ersetzen.
Die Reparaturkosten, die vor dem Versand entstanden sind, können daher nur insoweit einfließen, als diese zu einer Werterhöhung der Kameras geführt haben.
Die Rechnung, dass Reparaturkosten i.H.v. 80 € auch zu einer Wertsteigerung um 80 € geführt haben, ist dabei so einfach nicht möglich.
Hier können Sie insofern versuchen, auf den Wert der Kameras vor Erstreparatur einen pauschalen Aufschlag für Wertsteigerung von 10 % zu verlangen. Wenn Hermes sich insoweit weigert, wäre ein Nachweis für diese Position jedoch schwierig, da jetzt kaum nachvollziehbar gemacht werden kann, inwieweit die Reparatur zur Wertsteigerung geführt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt