10. Juni 2025
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05:03
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Der erste Teil des gerichtlichen Hinweises zielt darauf ab, Ihnen mitzuteilen, dass Sie bislang nur einen Teil der rechtlichen Probelamtik, nämlich nur das ProdHaftG betrachtet haben.
Auch wenn der Hersteller für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz verantwortlich sein kann, heißt das nicht, dass der Verkäufer (also Sie) automatisch aus der Verantwortung raus ist.
Das liegt daran, dass es zwei verschiedene rechtliche Wege gibt, wie ein Kunde Schadenersatz verlangen kann:
Die Produkthaftung (Herstellerhaftung nach dem ProdHaftG) greift z. B. bei Fehlern am Produkt selbst – hier haftet in erster Linie der Hersteller.
Daneben gibt es die vertragliche Haftung des Verkäufers (nach dem BGB). Wenn ein Verkäufer ein mangelhaftes oder ungeeignetes Produkt verkauft, kann er bei Verschulden auch selbst haften – z. B. für Folgeschäden.
Das Gericht prüft offenbar, ob so ein Fall bei Ihnen vorliegt. Das erfordert weiteren Vortrag von Ihnen zu Fragen der vertraglichen Gewährleistung:
Sie haben das Produkt korrekt verkauft und der Kunde hat es falsch benutzt (nämlich für Dauerlast wie E-Auto-Laden mit viel zu hoher Leistung). Das Produkt ist nicht dafür gedacht – das steht so auch in der zugrunde liegenden technischen Norm (IEC 60884-1), die solche Dauerbelastung ausschließt.
Sie sind nicht der Hersteller und haben das Gerät auch nicht aus einem Drittland importiert – das heißt, die Produkthaftung trifft Sie nicht.
Außerdem liegt aus Ihrer Sicht kein Verschulden vor, da Sie ein zugelassenes Produkt verkauft haben, das bei normalem Gebrauch auch funktioniert.
Das Gericht weist ferner auf fehlenden Beweisantritt hin, was folgende Bedeutung hat:
Sie haben zwar gesagt, dass der Kunde das Produkt falsch genutzt hat – aber Sie haben keine konkreten Belege vorgelegt, z. B.:
den genauen technischen Grenzwert des Steckers (z. B. maximale Dauerbelastung in Ampere oder Watt), die betreffende Norm (IEC 60884-1)
und einen Nachweis, dass das Laden eines E-Autos mit 11 kW nicht vom bestimmungsgemäßen Gebrauch gedeckt ist.
Ferner ist möglicherweise auch die Behauptung, der Kunde habe bestimmungswidrig genutzt, streitig, so dass Sie dafür einen Beweis anbieten müssten.
Sie müssen jetzt Folgendes tun:
Tragen Sie ergänzend im oben dargestellten Sinn vor. Reichen Sie die technischen Daten ein.
Zeigen Sie dem Gericht schwarz auf weiß, wo steht, dass der Smart-Plug nicht für hohe Dauerbelastung (z. B. E-Auto-Laden) gedacht ist.
Legen Sie die Norm bei (IEC 60884-1) oder zitieren Sie die relevante Fundstelle. Am besten mit kurzer Erklärung, warum daraus folgt, dass der Einsatz durch den Kunden unzulässig war.
Erklären Sie nochmal deutlich, dass der Stecker nur für Haushaltsgeräte gedacht ist, die Überlastung die alleinige Ursache war, kein Fehler am Produkt selbst vorliegt und Sie als Verkäufer ohne Verschulden gehandelt haben.
Treten Sie Beweis an dafür, dass der Schaden ausschließlich durch die bestimmungswidrige Nutzung des Steckers seitens des Kunden entstanden ist, indem Sie die Einholung eines Gutachtens beantragen. Ob weitere Beweismittel zur Verfügung stehen, kann ich nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen