vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Mit der Anordnung er Testamentsvollstreckung in Bezug auf die Wohnung hat der Erblasser das Verwaltungs- und Verfügungsrecht Ihrer Frau, die als Erbin Eigentümerin der Wohnung geworden ist, in Bezug auf die Wohnung erheblich eingeschränkt. Insbesondere ist es Ihrer Frau ohne die Zustimmung des TV nicht möglich über das Haus zu verfügen. Der Erblasser wollte offensichtlich, dass Ihre Frau die Wohnung nutzen aber nicht veräußern kann.
Ob Ihre Frau von dem Testamentsvollstrecker eine Veräußerung der Wohnung verlangen kann, bzw. ob der Testamentsvollstrecker überhaupt über die Wohnung verfügen darf, hängt maßgeblich von dem Inhalt des Testaments ab, durch das die Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist. Da mir dieses Dokument nicht vorliegt, kann ich diesbzlg. hierzu keine Aussage treffen. Es wäre z.B. auch möglich, dass im Testament die Verfügungsbefugnis über die Wohnung dem Testamentsvollstrecker untersagt ist.
Generell wird zwischen zwei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden, der Abwicklungs- und der Verwaltungsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung ist es Aufgabe des TV die Aufteilung des Nachlasses für die Miterben zu betreiben, damit diese Ihre jeweiligen Anteile am Wert des Nachlasses erhalten können. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung käme dann auch eine Veräußerung der Wohnung Ihrer Ehefrau grds. in Betracht und könnte vom TV verlangt werden. Dieses Rechts steht allerdings nur allen Erben gemeinsam zu. Ist Ihre Ehefrau Alleinerbin, so könnte Sie die Zustimmung vom TV verlangen.
Bei der Verwaltungsvollstreckung hat der TV lediglich die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung (z.B. Tod der Vorerben). Auch in diesem Fall wäre eine Veräußerung der Wohnung grds. möglich und könnte von den Erben verlangt werden.
Sollte danach eine Veräußerung der Wohnung durch den TV zulässig sein, dann können die Erben dies gemeinsam vom TV verlangen. Für eine rasche Durchsetzung des Anspruchs empfiehlt es sich, den TV schriftlich unter Fristsetzung zur Abgabe seiner Zustimmung zu einem Verkauf der Wohnung oberhalb eines bestimmten Preises aufzufordern, oder aber diejenigen Umstände mitzuteilen, die nach seiner Auffassung gegen einen Verkauf sprechen. Reagiert der TV hierauf nicht, oder nicht zufriedenstellend, dann bleibt Ihnen nur die Einschaltung des zuständigen Nachlassgerichts, welches den TV kontrolliert. Dort würde dann geprüft werden, ob die Veräußerung der Wohnung nach dem Wortlaut des Testents verlangt werden kann. Kommen Sie auch auf diesem Wege nicht weiter bliebe IHrer Frau nur die anwaltliche Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem TV, bis hin zur Klageerhebung (auf Erteilung seiner Zustimmung zu einem bestimmten Veräußerungsgeschäft).
Nur wenn Sie dem Testamentsvollstrecker eine unzulässige Verzögerung bei seiner Zustimmungserteilung nachweisen können, käme ein Schadensersatzanspruch in Betracht, bei dem grds. auch die entgangenen Kaufgelegenheiten mit berücksichtigt werden können. Ob derartige Umstände hier vorliegen kann ich aus den mitgeteilten Informationen nicht beurteilen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine konkretere Auskunft geben kann. Hierzu wäre eine exakte Schilderung der erbrechtlichen Situation (Verwandtschaftsverhältnis Ihrer Frau zum Erblasser, Anzahl der Miterben, Wortlaut des Testaments, bisherige Maßnahmen des TV) notwendig gewesen. Ggf. möchten Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption verwenden.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Hr. Bartels,
Herzlichen Dank für die schnelle antwort, hier wäre aber die zusatzfrage (oder wie man das nennt)
die Anfrage liegt ja nun beim Gericht vor, jedoch hat die sekretärin des TV die anfrage erst nach 40 Tagen weitergeleitet. also die anfrage wurde am 24.märz beim TV gestellt, und am 12. mai kam die Anfrage im Gericht an.
ist dies nun unzulässige verzögerung?
desweiteren hilft evtl. auch, es bestanden ursprünglich 2 häuser im Testament, die jedoch verkauft wurden, eben wegen der Kosten der häuser. Deshalb wurde die eigentumswhg. gekauft, man könnte sagen sie wurde damals über den Tisch gezogen weil sie keine Ahnung hatte von renovierungen usw.
Nochmals herzlichen dank, für eine rasche antwort wären wir verbunden.
Bernd2006
Sehr geerhter Fragesteller,
der zeitliche Ablauf bei der Weiterleitung Ihrer Anfrage vom TV ans Gericht ist in der Tat etwas langwierig. Allerdings fragt es sich, bevor über einen evtl. Schadensersatzanspruch nachgedacht wird, ob Ihnen hierdurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Diesen müßten Sie konkret beziffern. Der Umstand, das die Verzögerung generell geeignet ist, wirtschaftliche Nachteile für Ihre Frau zu begründen reicht nicht aus. Es müßte schon ein ganz konkreter Nachteil eingetreten sein. Hierzu haben Sie keine Angaben gemacht.
Wie ich bereits gesagt hatte, empfehle ich Ihnen wegen der Verzögerungen im Büro des TV das Nachlassgericht zu informieren. Dort kann, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des TV vorliegen, dieser Abberufen werden.
Ihren weiteren Schilderungen zum Nachlass bzw. dessen Bestand und Verwertung kann ich keine Anhaltspunkte für Ergänzungen zu meiner bisherigen Stellungnahmen entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt,Hamburg