gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass an dieser Stelle nur eine vorläufige Einschätzung möglich ist und das eine vollwertige Beratung nicht ersetzt werden kann, auch im Hinblick auf den gebotenen Einsatz.
1. Grundsätzlich hängt die Eintrittspflicht des Bürgen von der vertraglichen Vereinbarung also vom Inahlt der Bürgschaftsurkunde ab. Der Bürge muß in der Regel erst auf Aufforderung des Gläubigers leisten, wenn der Hauptschuldner seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Wenn die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB nicht ausgeschlossen ist, kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers sogar verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolgslos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben hat. Ich verstehe Sie so, dass der Bürge zumindest die 5000 € freiwillig ohne Aufforderung gezahlt hat, dies wäre dann ohne Rechtsgrund geschehen.
Die Zahlung der Raten dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein, denn Sie konnten nicht zahlen und die Bank hätte dann wahrscheinlich den Bürgen in Anspruch genommen. Allerdings hängt die Verpflichtung wie gesagt vom genauen Wortlaut der Bürgschaft ab. Die Zahlung der 5000 € sind nicht Zahlung auf die Bürgschaft zu werten, diesen Betrag sollte die Bank zurückerstatten.
Wegen der gezahlten Raten hat der Bürge aber einen Rückzahlungsanspruch gegen Sie nach § 774 BGB.
2. Eine Privatinsolvenz kann der Bürge nicht anmelden, dafür ist Voraussetzung das der Schuldner zuvor eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchläuft, dies muss der Schuldner selbst tun. Bei Ihnen dürften die Voraussetzungen der Regelinsolvenz nicht vorliegen, was aber zu prüfen wäre. Nur dann könnte der Bürge selbst Insolvenzantrag gegen Sie stellen.
3. Sie sollten einen Anwalt beauftragen. Ihre bisherigen Vorschläge waren durchaus vernünftig. Sie sollten mit dem Bürgen nur noch über den Anwalt sprechen. Wenn der Bürge sie verklagt, droht Ihnen im schlimmsten Fall die Zwangsvollstreckung, aber in aller Regel ergibt sich spätestens im Verfahren die Möglichkeit eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen. Sie sollten sich nicht unter Druck setzen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Ich bin ja bereit, die 8000 Euro zurückzuzahlen, aber nicht so, wie er es möchte in einem Betrag, sondern in Raten, wie es mir möglich ist. Ich zahle auch den einmalig gezahlten Betrag zurück in Höhe von 5000 Euro.
Es ist einfach nur die Angst, von ihm plötzlich einen Mahnbescheid im Briefkasten zu haben oder eben, wie er es schon angedroht hat, eine Insolvenz. Er behauptet, dass dies für jeden möglich sei, eine Insolvenz anzumelden, wenn er als Gläubiger von mir als Schuldner das Geld nicht wiederbekommt.
Was ist eine Regelinsolvenz? Was passiert bei der Zwangsvollstreckung?
Und vielen Dank für Ihre außerordentlich gut Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Gläubiger ist nicht verpflichtet Teilzahlungen zu akzeptieren, tut es aber meist aus praktischen Gründen. Gegen einen Mahnbescheid können Sie Widerspruch einlegen, der Bürge müßte dann reguläre Klage erheben und zwar zunächst auf seine Kosten. Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige und für Firmen, diese kann von jedem Gläubiger beantragt werden. Für Sie würde aber die Verbraucherinsolvenz gelten, auch wenn Sie selbstständig waren, wenn gegen Sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (Lohn von Angestellten) und wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben.
Der Bürge kann daher gegen Sie Insolvenzantrag stellen, allerdings würde ohne Schuldenbereinigungsplan das Verfahren zunächst ruhen. Das Gericht müßte außerdem festellen, dass ein Insolvenzgrund vorliegt, was bei Ihnen nicht der Fall sein dürfte.
Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit weiterer Durchführung würde leztlich für den Bürgen zum Verlust der Forderung führen.
Bei der Zwangsvollstreckung versucht der Gläubiger an sein Geld zu kommen und zwar durch Pfändung durch den Gerichtsvollzieher oder durch andere Maßnahmen, wie etwa Kontenpfändung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt