Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Grundsätzlich hat der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen wie z.B. die Transportkosten zu tragen. Dies gilt dann, wenn die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen worden ist. Ich nehme allerdings nach Ihren Ausführungen an, dass es sich bei dem Verkäufer um einen „gewerblichen“ Verkäufer handelt und bei Ihnen um einen „Verbraucher“ (korrigieren Sie mich bitte, wenn nötig). Insoweit ist ein Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich, weshalb der oben genannte Grundsatz gilt.
Die „Bearbeitungsgebühr“ und die Rückversendungskosten müssen Sie nur dann tragen, wenn die Sache gar nicht mangelhaft gewesen ist. Ob Sie beweisen müssen, dass die Sache mangelhaft gewesen ist oder aber der Verkäufer beweisen muss, dass die Sache mangelfrei gewesen ist, richtet sich hier (in zeitlicher Hinsicht) danach, ob es sich bei dem Kauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Dazu ist erforderlich, dass es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen handelt und Sie Verbraucher sind (siehe oben). Ist dem so, dann muss der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate beweisen, dass die Sache mangelfrei gewesen ist. (Ansonsten trügen Sie die Beweislast, hätten aber aufgrund der Zeugen, etc. sehr gute Chancen, den Mangel zu beweisen.) Insgesamt hat also der Verkäufer in diesem Punkt keine guten Karten.
Denkbar ist noch, dass der Verkäufer die höheren Rücksendungskosten nicht tragen will (nach Mallorca), da das Gerät ja ursprünglich an einen Ort innerhalb Deutschlands versandt worden ist. Allerdings muss der Verkäufer grds. auch die jetzt anfallenden höheren Versendungskosten tragen.
II. Den weiteren Schaden („Premiere-Ausfall“ für einen Monat) hat der Verkäufer ebenfalls grds. zu ersetzen, vgl. § 280 Abs. 1 BGB. Fraglich ist aber hier, ob Sie den Verkäufer zu einer Zahlung diesbezüglich motivieren können. Sollte es sich bei der Monatsmiete nur um einen geringfügigen Betrag handeln, so sollten Sie auf eine gerichtliche Geltendmachung verzichten, da sich dies „nicht lohnt“.
III. Strafrechtlich hat dieser Fall eigentlich keine „Brisanz“, da sich Ihr Streit im Zivilrecht abspielt. Denn es geht (nur) um die Frage, wer für was die Kosten zu tragen hat. Sie sollten daher dem Verkäufer auch nicht mit strafrechtlichen Konsequenten drohen.
IV. Fordern Sie den Verkäufer auf (vorausgesetzt, dass die Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen worden sind, s.o.), Ihnen das Gerät unverzüglich zuzusenden. Andernfalls würden Sie gerichtliche Schritte gegen Ihn einleiten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Verkäufer gewerblich - Käufer privat. Der Verkäufer wurde mehrfach aufgefordert, einen funktionsfähigen Decoder bzw. Karte zu übersenden, ewig gleiche Antwort, erst 60,00 - sonst keine Rücksendung. Was soll ich nun tun ? Kompletten Auftrag widerrufen/Mahnbescheid ? (Da ich in den Bewertungen gesehen habe, dass er selbst bei Widerruf innerhalb 14 Tagen Personen um 30.- bringen wollte, warum hat dies keinen strafrechtlichen Charakter ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
I. Strafrechtlich ist deshalb an dem Fall grds. nichts dran, weil der Verkäufer meint, ein Zurückbehaltungsrecht zu haben, solange Sie den Betrag iHv 60 EUR noch nicht gezahlt haben. Deshalb könnte man ihm den nötigen Vorsatz nur sehr schwer nachweisen. Sie können natürlich Strafantrag/Strafanzeige erstatten. Die StA wird jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das Verfahren einstellen.
II. Ich würde dem Verkäufer eine letzte Frist setzen mit der Androhung, ansonsten von dem KV zurückzutreten und dann den Kaufpreis zurückzufordern (ggf. inkl. der Versendungskosten, die Ihnen bisher enstanden sind). Reagiert er darauf nicht, dann können Sie einen Mahnbescheid gg. den Verkäufer erwirken. Ist er damit nicht „einverstanden“, würde die Sache vor Gericht gehen.
Sollte eine weitere Vertretung gewünscht sein, so stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt