Haftung bei Gefällikeit

2. März 2005 14:25 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


09:52
Hallo,

ich habe ein Problem mit einem Bekannten von mir, der Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Weiterführung meiner Hilfe Ihm gegenüber stellt. Über mich wäre zu sagen, dass ich mich in der Ausbildung zum Fachinformatiker befinde.

Zum Sachverhalt: An einem Sonntagabend rief mich dieser Bekannte an. Er bat um Hilfe bezüglich einer Betriebssysteminstallation(Linux). Da ich nun kein Unmensch bin half ich ihm telefonisch und ohne jegliche Gegenleistung bei der Installation, die er während des Telefongespräches durchführte. Nun schien bei der Installation etwas schief gegangen zu sein, was genau geschehen ist, weiß ich bis heut noch nicht. Der Bekannte konnte auf jeden Fall nicht mehr auf seine Daten zugreifen, die sich zusätzlich auf dem Computer befanden. Es wäre noch zu sagen, dass die Installations-CD von mir per Post als Kopie an diesen Bekannten geschickt wurde.

Jetzt das erste Ding: Er fordert von mir Schadensersatz. Meines Wissens nach hat er bis jetzt nur seine Festplatte an einen Computerfachmann geschickt, der es nicht hinbekommen hat und gesagt hat, dass es an der Linuxinstallation lag. Das kostete ihn laut seiner Aussage 80 EUR. Von mir fordert er eine Beteiligung an einem Gesamtschaden von 500 EUR. Keine Ahnung wie die entstanden sind.

Das Nächste ist, dass der Bekannte noch aggressiv fordert, dass ich ihm Helfe die Zugreifbarkeit seiner Daten wieder herzustellen. Ich habe diese Hilfe aber bisher abgelehnt. Da ich seine E-Mail als eine kleine Bedrohung sah siehe Ausschnitt:

„Der Gesamtschaden beläuft sich bei mir zwischenzeitlich auf rund 500 Euro. Du solltest Dir zwischenzeitlich überlegen, wie Du Dich daran beteiligst? Ich erwarte Dein Angebot zur gütlichen Einigung.“

Das klingt nun mal für mich so nach dem Motto entweder ich kriege von dir Geld oder ich renne zum Anwalt. Ich bin halt so eingestellt, wer mich bedroht, dem helfe ich nicht mehr. Zudem wiesen seine zukünftigen E-Mails schon einen leicht beleidigenden Charakter auf.

Wie ist jetzt die Rechtslage? Ich bin der Meinung, dass es sich um eine reine Gefälligkeit meinerseits handelt und ich daher grundsätzlich nicht hafte. Der Bekannte argumentiert, dass es sich bei dem Umstand, dass wir miteinander telefoniert haben und er als Beweis den Einzelverbindungsnachweis hat, es sich rechtlich so verhält, als hätte ich vor Ort eigenhändig die Installation durchgeführt. Zudem wirft er mir vor, dass ich ihn nicht vor den Gefahren gewarnt habe, die solch eine Installation mit sich bringt. Meine Meinung ist aber, dass während der Installation Warnhinweise angezeigt werden, die ausdrücklich warnen, dass es zu Datenverlusten kommen kann. Daher war für mich eine Warnung meinerseits überflüssig.

Wie soll ich mich verhalten?

2. März 2005 | 14:52

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie sollten die Forderungen zurückweisen. Einen Schadensersatzanspruch des Bekannten vermag ich nicht zu erkennen.

Ein solcher Anspruch könnte zwei Grundlagen haben, nämlich eine vertragliche und eine deliktische.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt aber das Bestehen eines Vertragsverhältnisses voraus, nachdem Sie sich mit Rechtsbindungswillen dazu verpflichtet haben, für das Gelingen der Linux-Installation gerade zu stehen. Ein solcher Vertrag liegt aber gerade eben nicht vor. Sie wollten ohne Rechtsbindungswillen lediglich aus Gefälligkeit helfen.

Schließlich hätte Sie Ihrem Bekannten in dem umgekehrten Fall einer gelungenen Installation auch keine Rechnung für Ihre Hilfe stellen können, da eine vertragliche Vereinbarung eben nicht getroffen wurde.

Daß nach "Murphy´s Law" die Installation nun eben offenbar schief gelaufen ist, obwohl Sie ihm geholfen haben, begründet daher auch keinen Schadensersatzanspruch.

Auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, da Sie keines der dort geschützten Rechtsgüter des Bekannten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Im übrigen müsste er auch den Beweis erbringen, daß Sie ihm eine Anweisung gegeben haben, die zu einer Beschädigung der Hardware oder zu einem Datenverlust führen würde und Sie dies vorsätzlich oder fahrlässig getan haben. Diesen Beweis wird er aber nicht führen können.

Ich sehe daher für den Bekannten keine Chancen, erfolgreich Schadensersatz von Ihnen zu verlangen. Sie sollten sich deshalb nicht einschüchtern lassen und seine Ansprüche zurückweisen.

Wendet er sich an einen Anwalt, wird dies für ihn letztlich nur mit weiteren Kosten verbunden sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2005 | 09:19

Hallo,

ich habe, wie Sie mir empfohlen haben, alle Forderungen zurück gewiesen. Nun habe ich eine E-Mail von Ihm bekommen, in der er mich auffordert, ihm zu helfen die Zugreifbarkeit auf sein Windows System und somit auch auf seine Daten wieder herzustellen. Er setzt für mich eine Frist bis 14.03.2005. Wie würden Sie mir raten, mich zu verhalten? Hier die E-Mail von meinem Bekannten:

"Guten Abend Herr ...,

warte nicht zu lange.
Letzte Frist zur Widerherstellung meiner Dateien durch Zerstörung
infolge Installation von Linux in die Windows-Startroutine

14. März 2005.

Du kannst mir glauben, dass ich mit ganz anderen Kalibern fertig
geworden bin und pseudojuristische Ausführungen bei mir nicht gerade
auf fruchtbaren Boden fallen.

Ich habe weit mehr Lebenserfahrung als du sie jemals erreichen kannst
und wenn Du 100 Jahre alt wirst - mein Junge.


Mit freundlichem Gruß
...
"

Ist es wirklich rechtlich unproblematisch, dass ich meine Hilfe verweigere? Scheinbar scheint die Sache mit dem Schadensersatz erstmal aus der Welt zu sein aber dafür will er jetzt wieder Hilfe, die ich ihm verständlicherweise ungern geben will.

Danke schon mal für Ihre Hilfe.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2005 | 09:52

Sehr geehrter Ratsuchender,


ich kann keine rechtliche Verpflichtung erkennen, daß Sie Ihrem Bekannten nochmals helfen. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus einer vertraglichen Nachbesserungspflicht oder einem Schadensersatzanspruch ergeben. Beides sehe ich hier nicht.

Offenbar hat er mit Ihrer Hilfe bereits beim ersten Mal nicht viel anfangen können. Auch der fordernde und unverschämte Tonfall seiner Mail ist sicher nicht geeignet, Hilfsbereitschaft für einen überforderten DAU hervorzurufen.

Deshalb sind Sie durchaus berechtigt, daß Ansinnen dieses Herrn zurückzuweisen und ich würde dies an Ihrer Stelle auch machen. Verweisen Sie ihn auf den Rechtsweg, wenn er meint, Ansprüche stellen zu müssen. Ich sehe für Ihn keine Aussicht auf Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt

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