Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie sollten die Forderungen zurückweisen. Einen Schadensersatzanspruch des Bekannten vermag ich nicht zu erkennen.
Ein solcher Anspruch könnte zwei Grundlagen haben, nämlich eine vertragliche und eine deliktische.
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch setzt aber das Bestehen eines Vertragsverhältnisses voraus, nachdem Sie sich mit Rechtsbindungswillen dazu verpflichtet haben, für das Gelingen der Linux-Installation gerade zu stehen. Ein solcher Vertrag liegt aber gerade eben nicht vor. Sie wollten ohne Rechtsbindungswillen lediglich aus Gefälligkeit helfen.
Schließlich hätte Sie Ihrem Bekannten in dem umgekehrten Fall einer gelungenen Installation auch keine Rechnung für Ihre Hilfe stellen können, da eine vertragliche Vereinbarung eben nicht getroffen wurde.
Daß nach "Murphy´s Law" die Installation nun eben offenbar schief gelaufen ist, obwohl Sie ihm geholfen haben, begründet daher auch keinen Schadensersatzanspruch.
Auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, da Sie keines der dort geschützten Rechtsgüter des Bekannten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt haben. Im übrigen müsste er auch den Beweis erbringen, daß Sie ihm eine Anweisung gegeben haben, die zu einer Beschädigung der Hardware oder zu einem Datenverlust führen würde und Sie dies vorsätzlich oder fahrlässig getan haben. Diesen Beweis wird er aber nicht führen können.
Ich sehe daher für den Bekannten keine Chancen, erfolgreich Schadensersatz von Ihnen zu verlangen. Sie sollten sich deshalb nicht einschüchtern lassen und seine Ansprüche zurückweisen.
Wendet er sich an einen Anwalt, wird dies für ihn letztlich nur mit weiteren Kosten verbunden sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe für Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Hallo,
ich habe, wie Sie mir empfohlen haben, alle Forderungen zurück gewiesen. Nun habe ich eine E-Mail von Ihm bekommen, in der er mich auffordert, ihm zu helfen die Zugreifbarkeit auf sein Windows System und somit auch auf seine Daten wieder herzustellen. Er setzt für mich eine Frist bis 14.03.2005. Wie würden Sie mir raten, mich zu verhalten? Hier die E-Mail von meinem Bekannten:
"Guten Abend Herr ...,
warte nicht zu lange.
Letzte Frist zur Widerherstellung meiner Dateien durch Zerstörung
infolge Installation von Linux in die Windows-Startroutine
14. März 2005.
Du kannst mir glauben, dass ich mit ganz anderen Kalibern fertig
geworden bin und pseudojuristische Ausführungen bei mir nicht gerade
auf fruchtbaren Boden fallen.
Ich habe weit mehr Lebenserfahrung als du sie jemals erreichen kannst
und wenn Du 100 Jahre alt wirst - mein Junge.
Mit freundlichem Gruß
...
"
Ist es wirklich rechtlich unproblematisch, dass ich meine Hilfe verweigere? Scheinbar scheint die Sache mit dem Schadensersatz erstmal aus der Welt zu sein aber dafür will er jetzt wieder Hilfe, die ich ihm verständlicherweise ungern geben will.
Danke schon mal für Ihre Hilfe.
MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann keine rechtliche Verpflichtung erkennen, daß Sie Ihrem Bekannten nochmals helfen. Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus einer vertraglichen Nachbesserungspflicht oder einem Schadensersatzanspruch ergeben. Beides sehe ich hier nicht.
Offenbar hat er mit Ihrer Hilfe bereits beim ersten Mal nicht viel anfangen können. Auch der fordernde und unverschämte Tonfall seiner Mail ist sicher nicht geeignet, Hilfsbereitschaft für einen überforderten DAU hervorzurufen.
Deshalb sind Sie durchaus berechtigt, daß Ansinnen dieses Herrn zurückzuweisen und ich würde dies an Ihrer Stelle auch machen. Verweisen Sie ihn auf den Rechtsweg, wenn er meint, Ansprüche stellen zu müssen. Ich sehe für Ihn keine Aussicht auf Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt