21. Juni 2007
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23:23
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das von Ihnen geschilderte Geschehen legt hier tätsächlich die Vermutung nahe, dass der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen zum Ende seiner Tätigkeit nicht mehr oder nur noch unzureichend nachgekommen ist, das Geld aber sehr wohl noch angenommen hat.
Die ebay-Bewertungen lassen darauf schliessen, dass der Verkäufer nun einige unzufriedene Käufer haben dürfte, die allesamt potentielle Gläubiger von Rückzahlungsansprüchen darstellen.
Mit einem Mahnbescheid können Sie sich Ihre Ansprüche gegen "kleines Geld" für 30 Jahre sichern, so lange kann die Vollstreckung aus dem auf den Mahnbescheid folgenden Vollstreckungsbescheid nämlich betrieben werden. Trotz allem ist natürlich fraglich, ob Sie jemals Geld sehen, wenn viele andere Käufern auch Ansprüche geltend machen und der Verkäufer seine Tätigkeiten eingestellt hat.
Wenn Sie sich strafrechtlich zur Wehr setzen, bleibt das Verhalten des Verkäufers wenigstens nicht ungestraft. Eine Verurteilung dürfte Ihnen aber außer der Genugtuung wenig einbringen. Bei einer Geldstrafe hat der Verkäufer noch einen Gläubiger mehr, bei einer Freiheitsstrafe wird er erst recht kein Geld verdienen.
Die Strafanzeige sollte daher dann in Betracht kommen, wenn Sie ihr Geld innerlich "abgeschrieben" haben, den Verkäufer für sein Verhalten aber zur Verantwortung ziehen wollen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt