7. September 2016
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13:07
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail: info@ra-stadnik.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vewarnung mit der Auflage der Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung erhalten. Eine solche wird weder in das Bundeszentralregister noch in das Führungszeugnis eingetragen.
Grds. wird von Ihnen bei Arbeitsaufnahme das Führungszeugnis verlangt. Um ganz sicher zu gehen, können Sie beim Bürgerbüro Ihrer Stadt Ihr Führungszeugnis beantragen um diesen einzusehen. Die Kosten belaufen sich dabei auf etwa 15 €.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Rückfrage vom Fragesteller
7. September 2016 | 13:15
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Bedeutet dies, dass ich keinen Eintrag erhalten werde? Wie lange dauert es, bis die Tat von der Datenbank bei der Polizei gelöscht wird?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. September 2016 | 13:57
Sehr geehrter Fragesteller,
1) Ja
2) Grds. 5 Jahre. Im Einzelfall auf Antrag auch kürzer, wenn keine berechtigten Verdachtsmomente der Wiederholung bestehen.
Grüße
RA Stadnik