13. Dezember 2007
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09:00
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:
1.
Im Ausländerrecht ist zwischen einer Einbürgerung und dem Aufenthalt in Deutschland zu unterscheiden.
Eine Einbürgerung führt dazu, dass der Ausländer seine ausländische Staatsbürgerschaft aufgibt und Deutscher Staatsbürger wird. Neben vielfältigen weiteren Voraussetzungen, die hier nicht näher erläutert werden können, ist eine Einbürgerung grundsätzlich nicht durchzuführen, wenn der Ausländer über zu geringe Deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Dies ist durchaus auch verständlich, da die Einbürgerung mit dem Bekenntnis zum Land Deutschland verbunden ist und daher eine gewisse Sprachkenntnis voraussetzt.
2.
Hiervon unterschieden muss jedoch die Frage, ob ein Aufenthalt in Deutschland möglich ist. Hierfür ist das Beherrschen der Deutschen Sprache nicht zwingend notwendig, wenn auch hilfreich.
Gemäß § 27 ff AufenthG erhält ein Ausländer grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht für Deutschland, wenn er mit einem Deutschen verheiratet ist bzw. wenn der Ehegatte eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland hat. (sog. Familiennachzug)
Sofern Sie daher selbst Deutscher sind oder sich hier aufhalten dürfen, dürfte anhand Ihrer Schilderungen nichts dagegen sprechen, dass Ihr Ehepartner ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland erhält. Hier könnte dann auch ein Sprachkurs durchgeführt werden.
3.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich mit der für Sie zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen und sich über die weiteren VOraussetzungen für die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu informieren. NAch den mir vorliegenden Informationen gehe ich davon aus, dass eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen wäre.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass diese Antwort Ihnen nur eine erste Hilfe geben kann. Die genaue Prüfung setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie aller vorhandenen Unterlagen voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht