26. März 2009
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03:09
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich sollten Sie an dem Kaufvertrag festhalten, da der Wagen zweimal probegefahren wurde und von einem Mechaniker besichtigt wurde. Dementsprechend ist von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers auszugehen.
Allerdings kommt es etwas auf die Regelungen des Vertrages an. Vielleicht könnten Sie kurz den Vertragsteil wiedergeben, in dem Sie den Schaden beschrieben haben.
Zusätzlich wäre es von Interesse, ob der Vertrag etwas über die Vorgeschichte des Autos (insb. die Vorbesitzer) aussagt.
Angesichts des Streitwertes wäre eine Einschaltung eines örtlichen Anwaltes zwecks genauer Prüfung des Vertrages zu empfehlen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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