Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail: office@nadiraschwili.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie Forderungen, die in dem Mahnbescheid aufgelistet sind bereits beglichen haben (bzw. jetzt begleichen), sollten Sie gegen den Mahnbescheid in jedem Fall Widerspruch einlegen. Sofern Sie nämlich keinen Widerspruch innerhalb der gesetzten Frist einlegen, kann vom Inkassounternehmen ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden und daraufhin der Gerichtsvollzieher zu Ihnen "geschickt" werden, um die Forderungen einzutreiben, die im Mahnbescheid genannt sind. Auch wenn Sie die Forderungen eventuell schon ausgeglichen haben, kann dies geschehen, Sie müssten dann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beweisen, dass Sie bereits gezahlt haben. Es ist daher im vorliegenden Fall - insbesondere wenn Sie beabsichtigen bis April die Schuld vollständig abzuzahlen - ratsam gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen und die Forderungen zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Nadiraschwili,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich wollte nochmal etwas nachfragen.
Im Mahnbescheid sind 183,00 € aufgeführt, jedoch wurden alle Rechnungen bis Dez. 2014 beglichen und ab Januar bis April 2015 betragen die insgesamt nur 120,00 €. Ich kann den Rest nicht nachvollziehen, sind das Zinsen oder kann es sein, dass die es aufgrund des falschen Kaufpreises berechnet hatten?
Soll ich nun trotzdem die 120,00 € zahlen oder doch die 183,00€? Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich nur die Hauptforderung begleiche und die anderen nicht? Also ich meine die Verfahrenskosten, Nebenkosten (inkassokosten) und Zinsen, welche im Mahnbescheid aufgelistet sind?
Würden Sie mir raten, einen Rechtspfleger beim Amtsgericht für diesen Fall zu beantragen, da ich momentan nicht viel Geld zur Verfügung habe.
Ich bedanke mich im voraus.
Mit besten Grüssen!
Ohne Einsichtnahme in den Mahnbescheid selbst kann hier zu der Kostenaufstellung / -zusammensetzung keine Aussage getroffen werden. Ob Sie die Verfahrenskosten schulden hängt auch davon ab. ob Sie sich in Verzug befanden. Auch dazu kann keine abschließende Auskunft erteilt werden. Oftmals tritt im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung Verzug sofort ein, wenn eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wurde, dies muss jedoch so ausdrücklich vereinbart worden sein. Ob dies in Ihrer konkreten Ratenzahlungsvereinbarung der Fall war, müsste geprüft werden.
Wenn die Raten bis einschließlich Dezember gezahlt wurden, sollte wie gesagt nut der Rest gezahlt werden und darüber hinaus Widerspruch eingelegt werden.
Erst für den Fall dass gegen Sie Klage erhoben wird, können Sie, wenn Sie über keine finanziellen Mittel verfügen Prozesskostenhilfe (PKH) beim Amtsgericht beantragen, um sich einen Anwalt nehmen zu können.