20. Juli 2008
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23:31
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
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E-Mail: info@kanzlei-roth.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrages beträgt nach dem fünften Jahr sechs Monate.
Der Vertrag kann außerordentlich nur dann gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dieses Recht zur fristlosen Kündigung darf weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 89 a HGB).
Bei einer Krankheit muss die weitere Tätigkeit als Handelsvertreter unzumutbar sein. Hier bedarf eines ärztlichen Attestes, keines Gefälligkeitsattestes.
In diesem Zusammenhang muss der Arzt über die konkrete Tätigkeit als Handelsvertreter unterrichtet werden, um klären zu können, ob eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit vorliegt.
Sollte der Arzt hier Zweifel haben, ist der Weg über eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu gehen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreters ist stets zu prüfen, ob ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zugemutet werden kann oder nicht. Dies kann jedoch nur im Einzelfall geklärt werden. Hierzu bedarf es der postiven Kenntnis des gesamten Sachverhalts und diese Prüfung kann im Rahmen dieses Forums nicht abschließend durchgeführt werden.
Ein Wettbewerbsverbot, welches sich auf die Zeit nach einer Vertragsauflösung bezieht, ist nur bei schriftlicher Vereinbarung wirksam. Darüber hinaus muss der Handelsvertreter hierfür eine angemessene Entschädigung erhalten.
Ein Aufhebungsvertrag setzt aber immer die Zustimmung Ihres Vertragspartners voraus. Da Sie aber berichten, dass dieser Sie behalten möchte, ist es angezeigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
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