unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Hinsichtlich der Verjährung der Urkundenfälschung ist festzustellen, dass diese ab Beendigung der Fälschungshandlung zu laufen beginnt. Ebenso verhält es sich bezüglich einer möglichen Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten.
Jedoch muss ich Sie darauf hinweisen, dass der Lauf der Verjährung durch bestimmte Umstände unterbrochen worden sein könnte.
Der Verjährungsbeginn hinsichtlich möglicherweise anderer verwirklichter Taten kann auf einen anderen Zeitpunkt fallen.
Da Sie zum Zeitpunkt des Führens des Kraftfahrzeuges im Besitz einer gültigen, wenn auch erschlichenen, Fahrerlaubnis waren, erscheint eine Verwirklichung des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als zweifelthaft.
Die zuständige Behörde wird nach Kenntnis der Fälschung des Gutachtens mit großer Wahrscheinlichkeit von der Neuerteilung absehen.
Sofern es zu einer Anzeige kommen sollte, müssen Sie mit einem Straßmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe rechnen. Da zur Beurteilung einer tat- und schuldangemessenen Strafe alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, kann an dieser Stelle mangels Kenntnis dieser keine Strafmaßprognose abgegeben werden.
Weiterhin empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu betrauen, da dieser Akteneinsicht beantragen und sodann eine geeignete Vorgehensstrategie entwickeln kann.
---
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Guten Tag,
durch welche umstände könnte der lauf der verjährung z.B. unterbrochen worden sein???
aber gehen wir davon aus, der lauf der verjährung wurde nicht unterbrochen, aus welchen gründen sollte die behörde dann von der neuerteilung absehen??
danke im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Die Verjährung könnte z.B. durch eine Vernehmung als Beschuldigter, die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingleitet worden ist und ähnliche Maßnahmen der Ermittlungsbehörden unterbrochen werden. Die Unterbrechnungstatbestände sind abschließend in § 78 c StGB aufgeführt.
Sofern der Behörde Tatsachen bekannt sind, welche begründete Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstehen lassen und Sie nicht in der Lage sind, diese zu beseitigen, könnte eine Neuerteilung versagt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
------------------------------------------------------------
§ 78c Unterbrechung
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch
1.die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
2Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) 1Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. 2Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) 1Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.