Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das Berliner Testament schließt nicht grundsätzlich die Testierfreiheit des Überlebenden aus. Es ist stets zu prüfen, ob das neue Testament im Widerspruch zu den sogenannten "wechselbezüglichen" Verfügungen des Berliner Testaments steht.
Hintergrund ist, dass es bestimmte Entscheidungen gibt, die im inhaltlichen Zusammenhang mit den Entscheidungen des anderen Ehepartners stehen. Die gegenseitige Erbeinsetzung steht z. B. im Regelfall in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis zu der Schlusserbeneinsetzung gemeinsamer Kinder.
Je nach dem, was das Berliner Testament genau regelt - häufig wird dort z. B. ausdrücklich vereinbart, dass der Überlebende bestimmte Verfügungen einseitig ändern darf - ist zu prüfen, ob das neue Testament hierzu im Widerspruch steht und ob es sich um eine sogenannte "wechselbezügliche Verfügung" handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
vielen Dank, ich verstehe, Sie brauchen das neue Testament der Überlebenden von 2011, hier ist es:
Ich, aaa, errichte nachfolgendes Testament:
1. Ich habe am 5.2.1992 ein gemeinschaftliches testament ohne eine Schlusserbeneinsetzung verfasst. Ich kann frei testieren. Ich habe zwei Söhne. mein älterer Sohn bbb hat am xxx2007 vor der Notarin ccc auf seinen Pflichtteil verzichtet, da er von mir zuvor eine Schenkung in Höhe von euro x erhalten hat.
Nur zur Klarstellung erkläre ich, dass ich alle bisher von mir errichteten verfügungen von todes wegen in vollem Umfange aufhebe.
2. Ich setze zu meinem alleinigen Vollerben meinen jüngeren Sohn ddd ein. Zu Ersatzerben bestimme ich dessen Abkömmlinge eee und fff zu gleichen Erbteilen von 1/2.
Meinem Alleinerben ddd stehen keinerlei Ansprüche gegen meinen Sohn bbb zu.
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn im Berliner Testament ausdrücklich auf eine Schlusserbeneinsetzung verzichtet und diese dem Überlebenden vorbehalten worden ist, steht das neue Testament nicht im Widerspruch zu den ursprünglichen Verfügungen.
Auch wenn eine abschließende Beurteilung eine Einsicht in beide Testamente erfordern würde, gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass die Überlebende eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen durfte, weil diese im Berliner Testament ausdrücklich nicht verfügt worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel