23. Juni 2009
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01:57
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, daß Ihr Unternehmen keinem Unternehmerverband angehört und insofern keiner (normalen) Tarifbindung unterliegt.
Für Ihre unternehmerische Tätigkeit (Transportgewerbe in Hamburg) gibt es keinen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Eine Auflistung allgemeinverbindlicher Tarifverträge können Sie von der Internetseite des Bundesarbeitsministerium abrufen, http://www.bmas.de/coremedia/generator/25382/arbeitsrecht__verzeichnis__allgemeinverbindlicher__tarifvertraege.html.
Sollten Sie auch Postdienstleistungen erbringen, so wäre allerdings der verbindliche Mindestlohntarifvertrag auf Grund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für Briefdienstleistungen zu beachten.
Nachdem - vorbehaltlich dessen, daß Sie Briefdienstleistungen erbringen - Sie keinerlei Tarifbindung unterliegen, steht es Ihnen frei, die Entgelte Ihrer Arbeitnehmer mit diesen frei auszuhandeln. Die Grenze des zulässigen wird hierbei durch die sogenannten guten Sitten gezogen. Sittenwidrig niedrige Löhne halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand und werden im Rechtsstreit gegebenenfalls nach oben korrigiert.
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky