Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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Da Sie zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich des Grundstücks keine näheren Angaben machen, gehe ich insoweit davon aus, dass es sich auch bei dem Grundstück nicht um Vorbehaltsgut handelt, das Grundstück damit ebenfalls als Gesamtgut beiden Ehegatten gehört hat.
Dann steht aber auch der Erlös aus dem Verkauf des Gesamtguts beiden Eheleuten zu, unabhängig, auf wessen Girokonto das Geld landet. Denn das Girokonto dürfte mangels anders lautender Vereinbarungen ebenfalls Gesamtgut darstellen. Schenkungssteuer dürfte also bereits deshalb nicht anfallen, weil hier nichts unentgeltlich zugewandt wurde.
Auch Einkommensseteuer dürfte nicht zu entrichten sein.
Wenn Sie aus Privatvermögen ein Grundstück verkauft wird, ist der Gewinn aus dem Geschäft steuerfrei, wenn zwischen dem seinerzeitigen Kauf und dem Verkauf mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen beträgt diese Spekulationsfrist sogar nur zwei Jahre, falls das Grundstück als Hauptwohnsitz gedient hat.
Im Falle einer Erbschaftsind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen (§ 30 EStG).
Sonst liegt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor, der vorliegend gemeinsam veranlagt werden muss.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben
F.Sachse
Rechtsanwalt
Zunächst meinen Dank für Ihre schnelle und verständliche Antwort. Eine Präzisierung möchte ich dennoch nachreichen: Das (ältere) Ehepaar verfügt über keinen expliziten Ehevertrag (Eheschließung Anfang der 60er Jahre). Die steuerliche Veranlagung erfolgte immer gemeinschaftlich. Das fragliche Grundstück war jedoch auf den Namen des Ehemannes im Grundbuch registriert. Ändert das den von Ihnen dargestellten steuerlichen Sachverhalt ?
Meine Antwort bezog sich auf die von Ihnen gemachten Angaben.
Dass es vorliegend keinen Ehevertrag geben soll und auch keine Eintragung im Grundbuch erscheint vor dem Hintergrund, dass Sie angegeben haben, die Eheleute lebten in Gütergemeinschaft, mehr als merkwürdig. (Hier würde dann zumindest ein Anspruch der Ehefrau auf EIntragung im Grundbuch bestehen. Dies dürfte an der Rechtslage m.E. aber nichts ändern, weil der Anspruch auf Eintragung durch den Verkaufserlös abgegolten wird.)
Ich weise wegen der nun unklaren Tatsachenlage ausdrücklich auf folgendes hin:
Wenn bei Eheschließung nichts weiteres vereinbart worden ist, herrscht im Normalfall Gütertrennung. Das Vermögen beider Ehegatten vor der Hochzeit wird dann auch nicht gemeinsames Vermögen. In diesem Falle würde bei unentgeltlicher Übertragung von Vermögenswerten auf den Ehegatten natürlich auch Schenkungssteuer + evtl Einkommenssteuer anfallen.
Bitte beachten Sie, dass eine Antwort immer nur so präzise sein kann, wie die Frage gestellt wurde. Sie wollten vorliegend über die Rechtslage bei Gütergemeinschaft aufgeklärt werden. Die Frage, wie sich die Rechtslage bei Gütertrennung darstellt, ist eine neue Frage.
ich hoffe, Ihnen trotzdem weiter geholfen zu haben.
F.Sachse
Rechtsanwalt