Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Nichtfestsetzung der Steuer, die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung ist in § 16 GrEStG geregelt:
Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet, vgl. § 16 Absatz 1 Ziffer 1 GrEStG.
Der Anspruch aus der vorgenannten Vorschrift setzt einen Antrag voraus.
Bei dieser Vorschrift geht es um Fallgestaltungen, bei denen das Eigentum am Grundstück noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist.
Konstellationen, in den das Eigentum durch einen weiteren Rechtsvorgang durch den Erwerber zurückübertragen wird, werden nicht durch § 16 Absatz 1 GrEStG geregelt.
Eine einvernehmlichen Rückgängigmachung liegt nach Ihrem Sachvortrag vor. Notwendig ist insoweit ein Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien.
Der Erwerbsvorgang muss innerhalb einer Frist von 2 Jahren rückgängig gemacht werden.
Darüber hinaus muss die Rückgängigmachung auch tatsächlich durchgeführt werden. Die Vertragsparteien müssen dabei so gestellt werden, also der Erwerbsvorgang zwischen ihnen nicht stattgefunden hätte.
Der Veräußerer muss darüber hinaus seine ursprüngliche Rechtsstellung wiederlangen, indem er frei über das Grundstück verfügen kann.
Ob die Voraussetzungen nach § 16 GrEStG vorliegen, kann mit Ihren Angaben nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke für die schnelle Antwort! Die Voraussetzungen des § 16 sind mir im Wesentlichen bekannt, daher nochmal zum Verständnis meine Nachfrage zum Ablauf:
1. Verkäufer verkauft an GbR, GbR erhält GrEWST-Bescheid!
2. Verkäufer löst Vertrag mit GbR auf und schließt mit GmbH Kaufvertrag ab, GmbH erhält 2. GrEWST-Bescheid!
3. Verkäufer und GmbH lösen nun einvernehmlich diesen Kaufvertrag wieder auf, d.h. der Verkäufer wird wieder in den Stand zuvor gesetzt, nämlich gültiger Kaufvertrag an die GbR!
In keinem Fall ist das Eigentum im Grundbuch bereits übertragen worden. Muss das FA in diesem Fall den 2. GrEWST-Bescheid an die GmbH wieder aufheben?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn sich der Verkäufer und die GbR tatsächlich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht bei der GbR verbleibt, sondern der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wieder erlangt, wäre der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht und der Tatbestand des § 16 Absatz 1 GrEStG wäre erfüllt.
In diesem Fall müsste das FA auf Antrag den 2. GrEWST-Bescheid aufheben.
Wenn Sie es wünschen, vertrete ich Sie auch gegenüber der Steuerbehörde.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth