Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Sie müssen das Grundbuch des 2. Grundstückes berichtigen lassen. Üblicherweise erfolgt dies direkt nach dem Erbanfall.
Um das Grundbuch berichtigen zu lassen benötigen Sie nun das eröffnete Testament oder einen Erbschein.
Fraglich ist dann aber, wie das 2. Grundstück durch den Uropa vererbt wurde. Wenn es kein Testament gibt, haben alle Kinder zu gleichen Teilen geerbt. Sie müssten dann die anderen Kinder, bzw. deren Abkömmlinge ausfindig machen und diese auszahlen, bzw. das 2. Grundstück gemeinsam verkaufen.
Das 1. Grundstück können Sie schon verkaufen, da dies grundsätzlich unabhängig vom anderen Grundstück ist. Wobei der Überbau natürlich problematisch ist, es könnte sein, dass ein Käufer von Ihnen dann Zusicherungen verlangt.
Sie benötigen einen Erbschein nach dem Uropa, da dieser Eigentümer des Grundstückes gewesen ist, weshalb er auch noch im Grundbuch steht.
Sie müssen alle Handlungen bezüglich der Grundbuchübertragungen vor einem Notar durchführen, sonst sind diese unwirksam.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre Antwort. Wenn ich sie richtig verstehe, greift hier nicht die Verjährung nach
30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und wir sind somit Teil einer Erbengemeinschaft für Grundstück 2?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens ist der Anspruch auf Herausgabe nach § 2018 BGB nicht nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt.
Die bloße Inbesitznahme des Grundstückes 2 reicht nicht für die Entstehung des Anspruches aus, der Besitzer muss sich dazu noch wie ein Erbe benommen haben. Dazu kommt, dass die Erben (Kinder A,B,C) eine Erbengemeinschaft gebildet habe und Kind A das Grundstück 2 erst einmal nur genutzt hat, als Mitglied der Erbengemeinschaft. Diese Nutzung wäre dann sogar rechtmäßig. Er wäre dann nicht wie ein Erbe aufgetreten.
Wenn Ihnen natürlich Dokumente vorliegen, woraus sich ergibt, dass Kind A das 2. Grundstück als Erbe genutzt hat. Bspw., Briefe etc. worin er sich als Eigentümer bezeichnet hat. Dann würde die Verjährungsfrist beginnen, weil Kind A sich dann wie ein alleiniger Erbe aufgeführt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt