28. Juli 2009
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23:57
Antwort
vonRechtsanwalt Naser Mansour
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der folgende Rechtsrat beruht auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt. Es sei darauf hingewiesen, dass das Fehlen auch noch so "kleiner" Informationen zu einer komplett anderen Rechtslösung führen kann.
Gemäß Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Umlegung der Grundsteuer durch den Vermieter auf den Mieter wurde bei entsprechender Vereinbarung zwischen den Parteien von der Rechtsprechung als zulässig erachtet.
Da Sie eine Vereinbarung mit dem Mieter geschlossen haben, die die anteilige Umlegung der Grundsteuer regelt, dürfte die Rüge Ihres Mieters unberechtigt sein. Dem steht auch grundsätzlich nicht entgegen, dass andere große Flächen nicht vom Mieter genutzt werden. Dem wird nämlich insoweit genügend Rechnung getragen, dass der Mieter die Grundsteuer nur anteilig zu zahlen hat.
Etwas anders stellt es sich bei gemischt genutzten Gebäuden dar, d.h. bei Gebäuden die sowohl zu Wohn- als auch als Gewerbezwecken genutzt werden. Hier hat das LG Frankfurt (Aktenzeichen: 2 / 11 S 55/97) entschieden, dass Wohnraummieter grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden dürfen, die durch die gewerbliche Nutzung in dem Haus entstehen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben!
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour