19. Juni 2007
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08:48
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie müssen alle Angaben gegenüber dem Amt wahrheitsgemäß machen. Wenn dort nach den Kindern oder Geschwistern gefragt ist, darf keines verschwiegen werden, da ansonsten der Straftatbestand des Betruges droht!
Grundsätzlich ist Ihr Bruder daher unterhaltspflichtig – dies aber nur dann, wenn er nach Abzug eines angemessenen Selbstbehaltes noch leistungsfähig ist. Ob er dies ist, kann hier nicht beurteilt werden, da mir seine Lebensverhältnisse (z.B. Unterhaltsverpflichtungen für Frau und eigene Kinder, Schulden nach Hausbau etc.) unbekannt sind. Auch wird im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Selbstbehalts der Umstand des Lebens in London zu berücksichtigen sein.
Im Hinblick auf die Höhe ist zu sagen, dass die Unterhaltsverpflichtung höchstens die Höhe der vom Staat bezogenen Leistungen erreichen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt