Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII ist das Einkommen des mit dem Grundsicherungsempfänger zusammen lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Aus diesem Grund muss der Arbeitsvertrag vorlegt werden, um der Behörde die Überprüfung ihrer Leistungspflicht zu ermöglichen. Sofern Ihre Ehefrau die Bezugsvoraussetzungen des ALG II nicht mehr erfüllt hat, könnte zu Unrecht geleistet worden sei, was zur Folge hätte, dass die Leistungen zurückbezahlt werden müssten. Ob dies hier der Fall ist, kann seriös erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Danke für die Antwort. Bitte eine Nachfrage zur Präzisierung:
Bei der Bedarfsgemeinschaft (Mann ca60, Frau ca40) handelt es sich nicht um ein Ehepaar, sondern um 2 Leute die gemeinsam eine Wohnung nutzen. Die Frau ledig, der Mann geschieden.
Gilt ihre Antwort in diesem Fall genauso, oder sind das dann andere Voraussetzungen?
Sehr geehrter Fragesteller,
nichteheliche Lebensgemeinschaften werden über § 2ß SGB XII wie eheliche behandelt, dort heißt es:
SGB XII § 20 Eheähnliche Gemeinschaft
1Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2§ 36 gilt entsprechend.
Es bleibt also beim Gesagten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt