Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich weise allerdings darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Gemäß § 1132 BGB haftet bei einer Gesamthypothek, die vorliegend angenommen werden muss, jedes mit der Grundschuld belastete Grundstück für den gesamten Forderungsbetrag.
Allerdings ist die Grundschuld bzw. Gesamtgrundschuld nur ein dingliches Sicherungsrecht der Bank. Insoweit kann die Bank zwar in alle Grundstücke die Zwangsvollstreckung betreiben, allerdings höchstens bis zur Befriedigung der ausstehenden Forderung aus dem der Grundschuld zu Grunde liegenden Darlehens.
Insoweit multipliziert sich die Forderung der Bank nicht durch die Gesamtgrundschuld, sondern es verbleibt beim ursprünglichen Kreditbetrag bis zu dessen Tilgung alle Grundstücke herangezogen werden können.
Ich habe Sie so verstanden, dass die Bank nunmehr den Kreditbetrag mehrfach vollstreckt und sich insoweit bereichert hat. Sie sollten sich daher umgehend in die anwaltliche Vertretung vor Ort begeben und eine Zwangsvollstreckungsgegenklage führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank, für die schnelle und ausführliche Antwort die mich auch in meiner Annahme bestätigt hat!
Vier der 5 vollstreckten Immobilien waren Mietobjekte der Eltern sowie Grundstücksteile, die für andere in Schieflage geratene Mietobjekte der Eltern hafteten und daher vor kurzem zwangsversteigert wurden. Das 5. Objekt war mein fast abgezahltes Haus, da ich eine Grundschuldzweckerklärung (eng) für die jetzt versteigerten Mietobjekte auf Druck der Bank unterschreiben musste. Mich hat man bereits vor einem Jahr herangezogen, Vollstreckungsgegenklage wurde abgelehnt....
Dann müsste sich die Rechtslage für mich als geschädigten doch jetzt geändert haben und mir somit Schadenersatz zustehen da man mich ja gar nicht heranziehen hätte dürfen wenn ich Sie richtig verstanden habe? Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
von außen lässt sich das abschließend schwer beurteilen. Soweit die Bank übervollstreckt hat, hätten Sie tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Sie sollten dies unbedingt von einem Anwalt vor Ort eingehend prüfen lassen.
Bei der Vollstreckung in mehrere Sicherungsobjekte kann es tatsächlich zu einer Übervollstreckung kommen, die dann die Bank schadensersatzpflichtig macht. Zum Zeitpunkt Ihrer Vollstreckungsgegenklage lag wahrscheinlich noch keine Übervollstreckung vor, so dass diese abgelehnt werden musste.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -