Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn die eingetragenen Grundpfandrechte im Zeitpunkt der Versteigerung noch bestanden haben, dann bietet eine Zuschlagsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Eintragung der Hypothek im Grundbuch ist das Grundstück belastet und es ergeben sich die entsprechenden Folgen in der Zwangsversteigerung in Bezug auf die erforderliche Höhe der Gebote. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Grundschuldgläubiger von diesen Rechten später Gebrauch machen oder nicht. Dies bleibt allein Ihnen überlassen. Als Eigentümer können Sie die Bank weder vor der Zwangsversteigerung dazu verpflichten sich über die zukünftige Verwertung der Sicherheit zu äußern, noch haben Sie nach der Versteigerung einen Anspruch darauf, dass die Bank Ihre Grundsicherheiten tatsächlich verwertet.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur dann, wenn hier die Bank und Ihr Vater mit dem Ziel zusammengewirkt haben, dass Ihnen hieraus ein Schaden erwächst. Hierfür teilen Sie aber keine Anhaltspunkte mit.
Es fragt sich allerdings aus welchem Grund die Bank die Sicherheit evtl. nicht gegenüber Ihrem Vater verwerten will. Diese Entscheidung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem der Bestellung der Sicherheit zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ihre Ursache haben. Evtl. ist ein Darlehensvertrag, für dessen Absicherung die Grundschuld einmal eingetragen worden ist, längst getilgt worden, so dass die Eigentümer gegenüber der Bank einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld gehabt hätten. Dies wäre vor der Versteigerung zu prüfen gewesen. Sollte Ihr Vater von derartigen Umständen bereits während der Versteigerung Kenntnis gehabt haben, dann könnte über evtl. Ausgleichsansprüche nachgedacht werden. Hierzu liegen allerdings keine brauchbaren Erkenntnisse vor.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beratung ausschließlich die von Ihnen mitgeteilten Informationen berücksichtigen kann. Bei Kenntnis aller relevanten Details des Sachverhaltes kann somit durchaus auch ein anderes Ergebnis zutreffend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn die eingetragenen Grundpfandrechte im Zeitpunkt der Versteigerung noch bestanden haben, dann bietet eine Zuschlagsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Eintragung der Hypothek im Grundbuch ist das Grundstück belastet und es ergeben sich die entsprechenden Folgen in der Zwangsversteigerung in Bezug auf die erforderliche Höhe der Gebote. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Grundschuldgläubiger von diesen Rechten später Gebrauch machen oder nicht. Dies bleibt allein Ihnen überlassen. Als Eigentümer können Sie die Bank weder vor der Zwangsversteigerung dazu verpflichten sich über die zukünftige Verwertung der Sicherheit zu äußern, noch haben Sie nach der Versteigerung einen Anspruch darauf, dass die Bank Ihre Grundsicherheiten tatsächlich verwertet.
Eine andere Beurteilung ergäbe sich nur dann, wenn hier die Bank und Ihr Vater mit dem Ziel zusammengewirkt haben, dass Ihnen hieraus ein Schaden erwächst. Hierfür teilen Sie aber keine Anhaltspunkte mit.
Es fragt sich allerdings aus welchem Grund die Bank die Sicherheit evtl. nicht gegenüber Ihrem Vater verwerten will. Diese Entscheidung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in dem der Bestellung der Sicherheit zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ihre Ursache haben. Evtl. ist ein Darlehensvertrag, für dessen Absicherung die Grundschuld einmal eingetragen worden ist, längst getilgt worden, so dass die Eigentümer gegenüber der Bank einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld gehabt hätten. Dies wäre vor der Versteigerung zu prüfen gewesen. Sollte Ihr Vater von derartigen Umständen bereits während der Versteigerung Kenntnis gehabt haben, dann könnte über evtl. Ausgleichsansprüche nachgedacht werden. Hierzu liegen allerdings keine brauchbaren Erkenntnisse vor.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Beratung ausschließlich die von Ihnen mitgeteilten Informationen berücksichtigen kann. Bei Kenntnis aller relevanten Details des Sachverhaltes kann somit durchaus auch ein anderes Ergebnis zutreffend sein.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg