Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Erwerb ist tatsächlich befreit von der Grunderwerbssteuer. So auch das Finanzministerium des Bundeslandes Saarland, FM Saarland, Erl. v. 10.7.2017 – S 4505-2#002-2017/86640 .
Hintergrund ist folgender, der Erwerb durch Ihre Mutter wäre von Grunderwerbssteuer befreit, der Erwerb durch Sie von Ihrer Mutter ist ebenfalls von der Grunderwerbssteuer befreit, so dass auch der abgekürzte Übertragungsweg steuerfrei ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Braun,
herzlichen Dank für diese für mich erfreuliche Nachricht.
Was bedeutet aber genau das mit dem "abgekürzten Übertragungsweg"?!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das bedeutet, wenn Ihre Mutter als Miterben von der Erbengemeinschaft erworben hätte, wäre dieser Erwerb von der Grunderwerbssteuer befreit, wenn Sie von Ihrer Mutter erworben hätten, wäre dieser Erwerb ebenfalls von der Grunderwerbssteuer befreit.
Sie haben nun, direkt von der Erbengemeinschaft erworben, mithin "abgekürzt", trotz dieser Abkürzung ist der Erwerb von der Grunderwerbssteuer befreit, denn eigentlich ist der (anteilige) Erwerb von Ihrer Tante nicht von der Grunderwerbssteuer befreit, so bleibt es aber bei der Befreiung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt