Grunderwerbsteuer an Verkäufer in Rechnung stellen

13. August 2013 10:22 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Im Mai 2011 haben wir ein gebrauchtes EFH erworben. Der Grunderwerbsteuerbescheid ist an uns als Erwerber ergangen. Wir haben diese vollumfänglich beglichen. Im Notarvertrag ist geregelt, dass die Kosten der Urkunde und deren Vollzug vom Käufer zu tragen sind. Zur Grunderwerbsteuer selbst ist nichts explizit geregelt. Können wir nunmehr noch einen hälftigen Erstattungsanspruch gegenüber dem Verkäufer erfolgreich geltend machen. Was wäre die Anspruchsgrundlage? Wenn ja, muss jeder Käufer, der zu einem Miteigentumsanteil erworben hat von jedem Verkäufer (ebenso Miteigentumsanteil) separat eine Rechnung stellen?
13. August 2013 | 11:34

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Nach § 13 GrEStG sind die Steuerschuldner regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen als Gesamtschuldner – also Käufer und Verkäufer gleichermaßen.

Die Vorschriften über die Gesamtschuldner finden sich in den §§ 421 BGB. Da bei Ihnen im Innenverhältnis (=Kaufvertrag) nichts über die Zahlung der Grunderwerbsteuer festgehalten wird könnte hier der § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB greifen:

"Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist."

Aber:
Wenn vertraglich nichts geregelt ist, kann die Absprache [bzgl. des vertraglichen Ausgleichsmaßstabs] ausdrücklich oder konkludent getroffen werden, aber auch durch Auslegung den Umständen („Natur der Sache") zu entnehmen sein (vgl.BeckOK BGB § 426 Rn.6).

So hat beispielsweise in einer etwas älteren Entscheidung das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Grunderwerbsteuer allein der Erwerber zu tragen hat (vgl.OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 1238; Staudinger/Noack Rn 60).

Meines Erachtens wäre demnach die Geltendmachung einer Ausgleichszahlung vom Verkäufer mit einem hohen Prozessrisiko behaftet.

Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwalt Philipp Wendel-


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