haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Folgenden gerne beantworte.
Ihre Annahme ist richtig, dass auf dem Grundstück ruhende Lasten – soweit sie auf den Käufer übergehen, grundsätzlich Einfluss auf die Bestimmung der Gegenleistung haben können.
Die von Ihnen zitierten Belastungen der Abt. II des Grundbuchs sind jedoch als so genannte ‚dauernde Lasten’ für die Bestimmung der Gegenleistung unbeachtlich, § 9 Abs. 2 Nr. 2 S.2 GrEStG.
Der Eintrag in Abteilung III besagt zunächst nur, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Kaufs mit Grundschulden belastet war. Aus dem Auszug ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Belastung anteilig auf Sie übergegangen ist. Wäre dies jedoch der Fall, so wäre die Gegenleistung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer tatsächlich entsprechend zu erhöhen. Jedoch gehe ich davon aus, dass Sie lastenfrei erworben haben, was der Regelfass ist.
Die von Ihnen aufgenommene Grundschuld ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer unbeachtlich. Sie ist nicht Teil der Gegenleistung.
Ich hoffe Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lehmann,
ich habe in meinen Unterlagen: ein sogenanntes Freistellungsversprechen gefunden was sich auf die unter Abt. II genannten Grundschulden des Bauträgers bezieht. Die Grundschulden in Höhe von ***** DM und ***** DM wurden mit Eigentumsumschreibung aller Eigentumswohnungen im Haus im Jahre 2001 übrigens auch gelöscht. Bestätigt dieser Sachverhalt und das Freistellungsversprechen, dass ich lastenfrei erworben habe?
Vielen Dank für Ihre ausgezeichnete Beratung!
Freistellungsversprechen
Die ***** mit dem Sitz in XY (= Gläubiger) gibt gegenüber dem Notar xy, Ort xy, zur Weiterleitung an die Käufer des Bauvorhabens (Mehrfamilienwohnhaus mit Garagen und Stellplätzen) der Fa. ***** mit dem Sitz in XY (künftig: XY) auf FlSt . xy/xy I Gemarkung xy folgendes Versprechen ab :
1.Auf dem vorgenannten Grundbesitz sind/werden für den Gläubiger folgende Grundschulden eingetragen: *****,-- und DM *****,-- je Buchgrundschuld. Diese Grundschulden dienen nur zur Sicherung von Krediten, die der Gläubiger dem Bauträger für das vorgenannte Bauvorhaben gewährt. Der Gläubiger bestätigt, dass hinsichtlich dieser Grundschulden nur Löschungsansprüche bestehen; alle sonstigen Rückgewährsansprüche sind vereinbarungsgemäß ausgeschlossen.
2.Der Gläubiger verpflichtet sich zur Freistellung des Kaufobjektes von den Grundschulden und zwar,
a) wenn das Bauvorhaben vollendet ist, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten Vertragssumme auf das Konto Nr. xy des Bauträgers bei dem Gläubiger
b) andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Käufer auf das vorgenannte Konto. Der Gläubiger ist berechtigt, für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, anstelle Freistellung alle vom Käufer vertragsgemäß geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des Kaufobjektes zurückzuzahlen, und zwar Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wie bereits vermutet, haben Sie lastenfrei erworben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt