Grunddienstbarkeit Rechterangfolge

27. Januar 2023 10:06 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


16:58
Hallo,
wir haben Grunddienstbarkeiten (Geh, Fahr und Leitungsrecht), für unser Hinterliegergrundstück(A) auf den privaten Zufahrtsgrundstücken(B,C) im Grundbuch eintragen lassen. Soweit auch alles in Ordnung, Baulasten haben wir auch. Zur Absicherung haben wir gesagt, dass alle Grunddienstbarkeiten für uns in der Rangfolge in Abteilung III auf Nr1 stehen. Was in meinen Augen eigentlich Standard sein sollte, es aber anscheinend nicht ist.
Meine Fragen beziehen sich jetzt auf den Notar und der Eintragung im Grundbuch.

(Frage1)
Im Kaufvertrag erwähnt der Notar das das Grundstück(B) in Abteilung III Nr.3 und 4 mit einer Grundschuld belastet ist. Darauf hin haben wir beauftrag das wir mit unserer Grunddienstbarkeit vor diesem Recht eingetragen werden. (Zur Absicherung bei Zwangsversteigerung) Das wurde auch so im Grundbuch geschrieben Vorrang vor Nr.3 und 4. Aber woher weiß ich als Laie jetzt ob nicht in Abteilung III Nr1 und Nr2 auch ein Eintrag ist? Muss ich dem Notar da vertrauen, das Nr1, 2 nicht existieren oder gelöscht sind?

(Frage2)
Das zweite Grundstück(C) hat keine Eintragungen in Abteilung III, in Abteilung II Nr. 1 wurden wir jetzt mit der Grunddienstbarkeit eingetragen. Was wäre jetzt, wenn der Grundstückseigentümer hierauf eine Grundschuld nachträglich bestellt, geht das Recht dann vor unsere Grunddienstbarkeit?


Ich möchte mein Grundstück einfach nur absichern, dass nicht irgendwann einer kommt und sagt, hier dürfen Sie nicht mehr langfahren.

27. Januar 2023 | 10:47

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Kaufvertrag müsste eigentlich an anderer Stelle stehen, welche Eintragungen das Grundbuch in den Abteilungen II und III aufgewiesen hat bei Beurkundung. Wenn das, aus welchen Gründen auch immer, nicht der Fall sein sollte, können Sie im Grundbuchamt selbst Einsicht nehmen, wenn Sie das Akteneinsichtsbegehren entsprechend begründen.

Für Belastungen des Grundstücks gilt das Prioritätsprinzip: Die Rangfolge der Rechte richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen, wenn nicht zwischen bzw. mit den betroffenen Rechteinhabern Anderes vereinbart wird. Gegen Ihren Willen wird also kein anderes dingliches Recht als vorrangig eingetragen werden können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2023 | 11:10

Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.

Ja im Kaufvertrag steht was in Abteilung II und III vor Beurkundung eingetragen ist. Dort steht Abteilung III Nr.3 und Nr.4 belastet. Und im Grundbuch wurde jetzt eingetragen das wir mit unserem Recht vor 3 und 4 stehen. Meine Frage ist ja, was ist mit Nr.1 und Nr.2, in den Grundbuchauszügen vom Notar sehe ich keiner dieser Einträge, also nur die Änderung für uns.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2023 | 16:58

Anders gewendet: Es gibt keine aktuellen Eintragungen unter den Nummern 1 und 2. Das hatte der Notar festgestellt und beurkundet. Nummern 1 und 2 waren zwischenzeitlich folglich gelöscht worden. Es ist nicht so, dass nachfolgende Nummern dann numerisch aufrücken würden.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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