Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Kaufvertrag müsste eigentlich an anderer Stelle stehen, welche Eintragungen das Grundbuch in den Abteilungen II und III aufgewiesen hat bei Beurkundung. Wenn das, aus welchen Gründen auch immer, nicht der Fall sein sollte, können Sie im Grundbuchamt selbst Einsicht nehmen, wenn Sie das Akteneinsichtsbegehren entsprechend begründen.
Für Belastungen des Grundstücks gilt das Prioritätsprinzip: Die Rangfolge der Rechte richtet sich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen, wenn nicht zwischen bzw. mit den betroffenen Rechteinhabern Anderes vereinbart wird. Gegen Ihren Willen wird also kein anderes dingliches Recht als vorrangig eingetragen werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.
Ja im Kaufvertrag steht was in Abteilung II und III vor Beurkundung eingetragen ist. Dort steht Abteilung III Nr.3 und Nr.4 belastet. Und im Grundbuch wurde jetzt eingetragen das wir mit unserem Recht vor 3 und 4 stehen. Meine Frage ist ja, was ist mit Nr.1 und Nr.2, in den Grundbuchauszügen vom Notar sehe ich keiner dieser Einträge, also nur die Änderung für uns.
Anders gewendet: Es gibt keine aktuellen Eintragungen unter den Nummern 1 und 2. Das hatte der Notar festgestellt und beurkundet. Nummern 1 und 2 waren zwischenzeitlich folglich gelöscht worden. Es ist nicht so, dass nachfolgende Nummern dann numerisch aufrücken würden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt