15. Februar 2015
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20:02
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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ich halte Ihre Auffassung für zutreffend, da eben nicht zur (nur) die Garage, sondern die Nutzung in der Grunddienstbarkeit ausdrücklich aufgeführt worden ist.
Alles andere wäre unvernünftig und dem Zweck der Eintragung zuwieder laufen.
Aber es gibt leider andere Rechtsprechung und insoweit verweise ich auf
http://ra-bohle.blog.de/2013/06/10/garage-zufahrt-baurecht-16109307/
wobei der BGH tatsächlich dieses Ergebnis bestätigt hat (BGH, Urt.v. 15.11.2013, Az.: V ZR 24/13).
Aufgrund dieser - wenig nachvollziehbaren - Entscheidung ist es also trotz des Wortlautes der Eintragung und trotz des gesunden Menschenverstandes nicht sicher, dass Sie im Streitfall die Zufahrt durchsetzen können - soweit es überhaupt noch möglich ist, sollte also eine Einigung mit dem Nachbaren getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg