Gründung einer UG

4. Mai 2012 11:16 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo.

Ich habe gelesen, dass der Gesellschafter einer UG zwischen Gründung beim Notar und Eintragung ins Handelsregister voll haftbar ist. Mir ist das nicht präzise genug. Wenn ich in dieser Zeit als Geschäftsführer beispielsweise einen Auftrag gebe Räumlichkeiten der UG umzubauen und dann nicht zahlen kann, bin ich dann nach Eintrag ins Handelsregister für diesen Vertrag aus der Haftung persönlich raus oder gilt die Haftung quasi weiter, weil der Vertrag vor dem Eintrag gemacht wurde.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
4. Mai 2012 | 13:04

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Sie sprechen hier die so genannte Handelnden-Haftung an.

Diese ist in § 11 Abs. 2 GmbHG geregelt, welcher auch entsprechend auf die UG Anwendung findet.

Nach dieser Vorschrift haften die handelnden Personen ( üblicherweise Gesellschafter oder Geschäftsführer der späteren UG) sofern im Namen der Gesellschaft gehandelt wurde persönlich.

Bezogen auf den von Ihnen geschilderten konkreten Fall bedeutet dieses folgendes:

Sofern Sie im Namen der (späteren) Gesellschaft Arbeiten in Auftrag geben, haften Sie auch grundsätzlich persönlich für die Bezahlung.

Und jetzt die gute Nachricht: die Handelnden-Haftung erlischt in dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft. Nach Eintragung der Gesellschaft könnte man Sie als Handelnder in diesem Sinne also grundsätzlich nicht mehr zur Verantwortung ziehen.


§ 11 GmbHG Rechtszustand vor der Eintragung

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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