die Betriebskostenvorauszahlungen - ich unterstelle, dass diese gemeint sind - können erst erhöht werden, wenn sich herausstellt, dass die bisher geleisteten Vorauszahlungen nicht ausreichen, also bei der nächsten Jahresabrechnung eine Nachforderung anfällt (§ 560 Abs. 4 BGB). Der Mieter schuldet die höheren Vorauszahlungen mit Beginn des auf die entsprechende Erklärung des Vermieters folgenden übernächsten Monats.
Eine Mieterhöhung kann auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden. So kommt u.a. die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) und konkret wegen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) in Betracht.
Letzteres ist dann gerechtfertigt, wenn der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert oder nachhaltig Energie- und/oder Wassereinsparungen bewirkt werden. Nicht zulässig ist sie bei bloßen Instandhaltungsmaßnahmen. Es kann die jährliche Miete um 11 % der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöht werden. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Mietehöhungserklärung. Da die Kosten der Modernisierung konkret zu berechnen und nachzuweisen sind, ist die Erhöhungserklärung erst nach Abschluss der Maßnahmen denkbar.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Kann eine Mieterhöhung wg. Erhöhung der Miete bis zur Ortsüblichen Miete einhergehen mit einer Mieterhöhung wegen Modernisierung und damit die Miete mehr als 20 % erhöht werden und die Betriebskosten werden zu unterschiedlichen Jahreszeiten Heizung, Wasser usw. abgelesen welches Datum ist da das richtige ?
Mieterhöhungen nach § 558 BGB und § 559 BGB sind von einander unabhängig und nebeneinander zulässig. Die jeweiligen Voraussetungen der Erhöhung sind jedoch unbedingt zu beachten. Die Einzelheiten würden in der vorliegenden Erstberatung zu weit führen. Ziehen Sie bitte einen Kollegen zur vertiefenden Beratung hinzu.
Über die Betriebskosten ist nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes innerhalb von 12 Monaten abzurechnen. Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12.. Die angefallenen Betriebskosten sind daher immer zum Jahresende zu ermitteln.