Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die Frist ist zwar kurz bemessen. Wenn sich jedoch aus dem überstehenden Zaun tatsächlich eine Baubehinderung ergibt, infolge dessen ein Baustop eingelegt werden muss, ist die kurze Frist angemessen, da der Bauunternehmer selbst Termine einzuhalten hat.
2. Jedoch sollten Sie unbedingt die Beweise sichern. Wenn der Gärtner der Gegenseite selbst aussagt, dass der Zaun nicht die Ursache für einen Baustop ist, haben Sie auch nicht die Kosten für eine Verzögerung zu tragen. Die Gegenseite muss nachweisen, dass aufgrund des Überbaus des Zauns ein Schaden entstanden ist. Sie sollten also nicht sofort und ohne Nachprüfung zahlen. Ist der Zaun tatsächlich Ursache für Mehrzahlungen, werden Sie diese tragen müssen, wenn man Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Bau des Zaunes nachweisen kann.
3. Eine strafrechtliche Anzeige erscheint mir hier nicht plausibel. Es gibt keinen Straftatbestand „Grenzverletzung“. Höchstens Hausfriedensbruch käme in Betracht, was aber an dem fehlenden Vorsatz Ihrerseits unsinnig erscheint.
Sie sollten versuchen, den offenbar sehr aufgebrachten Nachbarn in einem vermittelnden Gespräch mit den jeweiligen Anwälten zu einer einvernehmlichen Einigung zu bringen. Das Interesse besteht doch hier nicht in dem Beginn eines langwierigen Rechtsstreits, sondern beide Seiten wollen diesen Fehler, der Ihnen passiert ist, lösen und das bitte für beide Seiten auf annehmbare Weise. So sollten Sie das auch an Ihren Nachbarn antragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1. Die Frist ist zwar kurz bemessen. Wenn sich jedoch aus dem überstehenden Zaun tatsächlich eine Baubehinderung ergibt, infolge dessen ein Baustop eingelegt werden muss, ist die kurze Frist angemessen, da der Bauunternehmer selbst Termine einzuhalten hat.
2. Jedoch sollten Sie unbedingt die Beweise sichern. Wenn der Gärtner der Gegenseite selbst aussagt, dass der Zaun nicht die Ursache für einen Baustop ist, haben Sie auch nicht die Kosten für eine Verzögerung zu tragen. Die Gegenseite muss nachweisen, dass aufgrund des Überbaus des Zauns ein Schaden entstanden ist. Sie sollten also nicht sofort und ohne Nachprüfung zahlen. Ist der Zaun tatsächlich Ursache für Mehrzahlungen, werden Sie diese tragen müssen, wenn man Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Bau des Zaunes nachweisen kann.
3. Eine strafrechtliche Anzeige erscheint mir hier nicht plausibel. Es gibt keinen Straftatbestand „Grenzverletzung“. Höchstens Hausfriedensbruch käme in Betracht, was aber an dem fehlenden Vorsatz Ihrerseits unsinnig erscheint.
Sie sollten versuchen, den offenbar sehr aufgebrachten Nachbarn in einem vermittelnden Gespräch mit den jeweiligen Anwälten zu einer einvernehmlichen Einigung zu bringen. Das Interesse besteht doch hier nicht in dem Beginn eines langwierigen Rechtsstreits, sondern beide Seiten wollen diesen Fehler, der Ihnen passiert ist, lösen und das bitte für beide Seiten auf annehmbare Weise. So sollten Sie das auch an Ihren Nachbarn antragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
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TEL: (089) 45 75 89 50
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.