Grenzzaun NRW

17. April 2007 17:10 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Guten Tag,

wir haben im vergangenen Jahr durch einen Gartenbaubetrieb einen Zaun an der Grenze zu unserem Nachbarn setzten lassen.
Nun lässt unser Nachbar durch einen Gartenbaubetrieb sein Grundstück anlegen und eine Garage errichten. Im Rahmen der Planung wurde die Grenze erneut durch diesen Gartenbaubetrieb ausgemessen und festgestellt, dass der Zaun (nicht die Pfosten)an zwei Stellen 3cm auf das Grundstück des Nachbarn ragen.
Wir erhielten Nachricht über diese Tatsache mit folgenden Hinweisen:
a) Der Überstehende Zaun behindert die Erd- und Betonarbeiten an der Garage (diese wird mit ca. 30cm Grenzabstand gebaut)inkl. eines möglichen Baustops wg. der durch den Zaun entstandenen Grenzverletzung (Laut Aussage des Gärtners unseres Nachbarn stellt der überstehende Zaun keine Behinderung dar)
b)Möglicherweise entstehende Wartezeiten und daraus resultierende Mehrkosten müssen durch uns gedeckt werden
c)Aufforderung zur Beseitigung innerhalb von 7 Wochentagen
d) Androhung einer Strafanzeige wg. Grenzverletzung

Wir haben umgehend ein Gespräch zwischen den beiden Gartenbaubetrieben arrangiert, mit dem Ergebnis das beide Gärtner die Grenze erneut abmessen und den Zaun wenn erforderlich versetzten.

Dummerweise ist der von uns umgehend informierte Gärtner, welcher unseren Zaun gesetzt hat heute aus Zeitgründen nicht gekommen.

Es ergeben sich jetzt folgende Fragen:
a)Ist die gesetzte Frist (Länge) angemessen? 7 Wochentage zu Beseitigung scheinen doch etwas kurz, wenn man bedenkt, dass Gartenbaubetriebe jetzt Hochkonjunktur haben
b)Ist die Anzeige einer Behinderung der Bauarbeiten mit den aufgeführten Konsequenzen zulässig? Meint müssen wir diese tragen?
C)Was hat es mit der "Strafanzeige" wg. Grenzverletzung auf sich?

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Die Frist ist zwar kurz bemessen. Wenn sich jedoch aus dem überstehenden Zaun tatsächlich eine Baubehinderung ergibt, infolge dessen ein Baustop eingelegt werden muss, ist die kurze Frist angemessen, da der Bauunternehmer selbst Termine einzuhalten hat.
2. Jedoch sollten Sie unbedingt die Beweise sichern. Wenn der Gärtner der Gegenseite selbst aussagt, dass der Zaun nicht die Ursache für einen Baustop ist, haben Sie auch nicht die Kosten für eine Verzögerung zu tragen. Die Gegenseite muss nachweisen, dass aufgrund des Überbaus des Zauns ein Schaden entstanden ist. Sie sollten also nicht sofort und ohne Nachprüfung zahlen. Ist der Zaun tatsächlich Ursache für Mehrzahlungen, werden Sie diese tragen müssen, wenn man Ihnen Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Bau des Zaunes nachweisen kann.
3. Eine strafrechtliche Anzeige erscheint mir hier nicht plausibel. Es gibt keinen Straftatbestand „Grenzverletzung“. Höchstens Hausfriedensbruch käme in Betracht, was aber an dem fehlenden Vorsatz Ihrerseits unsinnig erscheint.

Sie sollten versuchen, den offenbar sehr aufgebrachten Nachbarn in einem vermittelnden Gespräch mit den jeweiligen Anwälten zu einer einvernehmlichen Einigung zu bringen. Das Interesse besteht doch hier nicht in dem Beginn eines langwierigen Rechtsstreits, sondern beide Seiten wollen diesen Fehler, der Ihnen passiert ist, lösen und das bitte für beide Seiten auf annehmbare Weise. So sollten Sie das auch an Ihren Nachbarn antragen.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...