Grenzueberbauung

24. Juli 2023 21:40 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Meine Oma hat vor 9 Jahren die eine Hälfte ihres Grundstückes verkauft, als jetzt die zweite Hälfte zum Verkauf steht, wurde beanstandet, dass der neue Eigentümer, eventuell mutwillig die Grenze um min 15cm (eventuell auch 40cm) überbaut hat. Leider kann das im Moment keiner genau sagen, da der obere Grenzstein bei den Baumaßnahmen entfernt oder überschüttet wurde.
Durch diese Handlung war es, meiner Meinung nach, meiner Oma nicht mehr möglich die Überbauung einzugrenzen.
Besteht hier nach neun Jahren noch ein Rechtsanspruch an Schadenersatz Bzw Wiederherstellung? Laut Sachverständigen beruht sich die Wertminderung auf ca 20.000,-
Das Ganze liegt in Baden-Württemberg Landkreis Schwäbisch Hall
Eingrenzung vom Fragesteller
24. Juli 2023 | 21:55
Eingrenzung vom Fragesteller
24. Juli 2023 | 21:55
24. Juli 2023 | 23:22

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es muss verbindlich feststehen, ob eine Überbauung vorliegt. Dazu ist bei der Katasterverwaltung eine Abmarkung in Auftrag zu geben. Die Kosten wird auf jeden Fall der Nachbar endgültig zu tragen haben, wenn er Grenzsteine entfernt hat.

Wenn eine Überbauung festgestellt wird, kann Ihre Großmutter vom Nachbarn Beseitigung der auf ihrem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen und Pflanzen verlangen. Der Beseitigungsanspruch verjährt gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in drei Jahren und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB anzulaufen:

[i]Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger [b]von den den Anspruch begründenden Umständen[/b] und der Person des Schuldners [b]Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste[/b].[/i]

Die Verjährungsfrist fängt also erst an zu laufen, wenn der Überbau festgestellt ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. September 2023 | 19:37

Guten Tag Herr Geißlreiter,
Vielen Dank für Ihre detaillierte Antwort.
Leider hat die Gegenseite nun auch einen Anwalt konsultiert, dieser behauptet: dass die bauseitige Überschüttung des Grenzsteines, seitens seiner Mandandschaft, mit ca. 20cm Mineralschotter, keine Neuansetzung der Verjährungsfrist rechtfertigt, ist dies so Bzw muss die Grenze rechtskräftig durch das Vermessungsamt ausgemessen werden, um Ansprüche geltend zu machen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. September 2023 | 22:03

Sehr geehrter Fragesteller,

es bleibt bei dem, was ich gesagt habe. Die maßgebliche Norm habe ich zitiert.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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