Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit Ihrem Nachbarn einen mündlichen Vertrag geschlossen über den erstellten Überbau auf Ihrem Grundstück und damit ein Dauerschuldverhältbis begründet, den Überbau zu dulden. Das ist wirksam, denn insoweit gibt es keine Formvorschriften. Nach Sinn und Zweck ist der Vertrag weder befristet noch ordentlich kündbar.
Dauerschuldverhältnisse sind außerordentlich kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 314
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Ihr Vertrag mit dem Nachbarn regelt aber nur bodenrechtliche Angelegenheiten - Beschimpfungen sind danach keine unmittelbare Vertragsverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Allenfalls wird man über ein Recht zur außerordentlichen Kündigung unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB
) nachdenken können, wenn das nachbarschaftliche Verhältnis durch ein Verhalten Ihrer Nachbarn dermaßen zerrüttet ist, dass ein Festhalten am Vertrag schlechterdings nicht mehr zumutbar wäre.
Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes Schleswig-Holstein über Grenz- und Nachbarwände finden schon deswegen keine Anwendung, weil eine abweichende vertragliche Vereinbarung i.S.d. § 1 Abs. 1 vorliegt und auch die unabdingbare Schriftform nach § 1 Abs. 2 insoweit nicht eingehalten ist.
Sie werden den gegenwärtigen Zustand also bis auf weiteres hinehmen müssen. Natürlich können Sie darauf hinweisen, bei weiteren Feindseligkeiten eine außerordentliche Kündigung des Vertrages prüfen zu wollen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.07.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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