Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage der von ihnen mitgeteilten Tatsachen sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst ist es einmal erstaunlich, dass Ihr Nachbar die Garage so auf die Grenze bauen durfte. Denn im Baurecht sind ebenfalls Nachbar schützende Anstandsregelungen enthalten. Der Nachbar hat dann auch Widerspruchsrechte gegen die Baugenehmigung. Da ich den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genau kenne, bleibt es bei dieser Anmerkungen.
Wie Sie richtig erkannt haben, richtet sich die Möglichkeit der Bepflanzung an Grenzen von Grundstücken zunächst nach dem Nachbarrecht, bei Ihnen das bayerische AGBGB. Der im dortigen Art. 47 festgelegte Mindestabstand bezieht sich in der Tat nur auf die dort genannten Pflanzungen wie Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke und Hopfenstöcke. Leider gibt es keine weiter gehende gesetzliche Definition. Man wird jedoch von folgenden Begriffsbestimmungen ausgehen können – und ich beziehe mich jetzt mal nur auf Sträucher und Hecken -:
Ein Strauch verzweigt sich vom Boden aus. Allerdings muss man beachten, dass sich manche Gehölze sowohl als Baum (also mit Krone etc.) als auch als Strauch entwickeln können. daher muss im Einzelfall festgestellt werden, ob ein Strauch oder ein Baum vorliegt. Hecken bestehen aus Sträuchern oder Bäumchen, die in einer schmalen Reihe wachsen. Dabei ist es erst einmal gleichgültig, als welchen Pflanzen die Hecke besteht. Es kommt nur darauf an, dass diese Pflanzen als Hecke gezogen werden.
Bei Spalierobst könnte man über die Heckeneigenschaft nachdenken, in Ihrem Fall aber würde ich erst einmal nicht davon ausgehen, dass die von Ihnen geplante Bepflanzung unter Art. 47 fällt. Art. 50 ist daher meiner Meinung nach dann auch nicht anwendbar, da es sich bei der geplanten Bepflanzung nicht um eine handelt, die unter Art. 47 fällt.
Dass heißt, dass sich die Abstandsregeln bei Ihnen nicht nach dem Nachbarrechtsgesetz, sondern ggf. nach Baurecht richten. Dementsprechend ist hier für Sie zu berücksichtigen, dass Sie mit dem Spalier Ihrem Nachbarn ja nicht die Sicht nehmen oder ähnliches. Insofern rate ich ihnen, mal mit Ihrem Bauamt zu sprechen, was die Abstände im Baurecht angeht.
Allerdings gelten auch die Vorschriften der örtlichen Satzung, die mir nicht vorliegen. Allgemein kommt es allerdings bei der Beurteilung, ob es sich um einen Zaun handelt, darauf an, ob der Zaun der Einfriedung dient. Das würde ja bei Ihnen gegen einen Zaun sprechen.
Wie gesagt, leider kenne ich die Vorschriften der Satzung nicht, die auch etwas anderes regeln können.
Grundsätzlich ist es so, dass, wenn der Nachbar selber so dicht an die Grenze baut, nur dann einen Anspruch darauf hat, Ihr Gelände zu betreten, wenn seinem Eigentum Schaden droht. Wenn also durch das Efeu etc. die Garagenwand zB feucht wird, kann ihr Nachbar Sie auffordern, dass Efeu zu entfernen. Wenn Sie dem nicht nachkommen, darf er Ihr Grundstück betreten. Ansonsten muss er Sie grundsätzlich erst einmal fragen, ob er auf Ihr Grundstück darf, egal ob eine Grenzbepflanzung vorhanden ist oder nicht..
Jedenfalls können Sie ohne Zustimmung Ihres Nachbarn die Kletterpflanzen nicht an sein Gebäude wachsen lassen, da Sie damit sein Eigentum beeinträchtigen. Da Sie die Pflanzen angepflanzt haben, müssen Sie auch für die Pflege sorgen und auch dafür, dass keine Schäden bei Ihrem Nachbar entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage der von ihnen mitgeteilten Tatsachen sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst ist es einmal erstaunlich, dass Ihr Nachbar die Garage so auf die Grenze bauen durfte. Denn im Baurecht sind ebenfalls Nachbar schützende Anstandsregelungen enthalten. Der Nachbar hat dann auch Widerspruchsrechte gegen die Baugenehmigung. Da ich den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht genau kenne, bleibt es bei dieser Anmerkungen.
Wie Sie richtig erkannt haben, richtet sich die Möglichkeit der Bepflanzung an Grenzen von Grundstücken zunächst nach dem Nachbarrecht, bei Ihnen das bayerische AGBGB. Der im dortigen Art. 47 festgelegte Mindestabstand bezieht sich in der Tat nur auf die dort genannten Pflanzungen wie Bäume, Sträucher, Hecken, Weinstöcke und Hopfenstöcke. Leider gibt es keine weiter gehende gesetzliche Definition. Man wird jedoch von folgenden Begriffsbestimmungen ausgehen können – und ich beziehe mich jetzt mal nur auf Sträucher und Hecken -:
Ein Strauch verzweigt sich vom Boden aus. Allerdings muss man beachten, dass sich manche Gehölze sowohl als Baum (also mit Krone etc.) als auch als Strauch entwickeln können. daher muss im Einzelfall festgestellt werden, ob ein Strauch oder ein Baum vorliegt. Hecken bestehen aus Sträuchern oder Bäumchen, die in einer schmalen Reihe wachsen. Dabei ist es erst einmal gleichgültig, als welchen Pflanzen die Hecke besteht. Es kommt nur darauf an, dass diese Pflanzen als Hecke gezogen werden.
Bei Spalierobst könnte man über die Heckeneigenschaft nachdenken, in Ihrem Fall aber würde ich erst einmal nicht davon ausgehen, dass die von Ihnen geplante Bepflanzung unter Art. 47 fällt. Art. 50 ist daher meiner Meinung nach dann auch nicht anwendbar, da es sich bei der geplanten Bepflanzung nicht um eine handelt, die unter Art. 47 fällt.
Dass heißt, dass sich die Abstandsregeln bei Ihnen nicht nach dem Nachbarrechtsgesetz, sondern ggf. nach Baurecht richten. Dementsprechend ist hier für Sie zu berücksichtigen, dass Sie mit dem Spalier Ihrem Nachbarn ja nicht die Sicht nehmen oder ähnliches. Insofern rate ich ihnen, mal mit Ihrem Bauamt zu sprechen, was die Abstände im Baurecht angeht.
Allerdings gelten auch die Vorschriften der örtlichen Satzung, die mir nicht vorliegen. Allgemein kommt es allerdings bei der Beurteilung, ob es sich um einen Zaun handelt, darauf an, ob der Zaun der Einfriedung dient. Das würde ja bei Ihnen gegen einen Zaun sprechen.
Wie gesagt, leider kenne ich die Vorschriften der Satzung nicht, die auch etwas anderes regeln können.
Grundsätzlich ist es so, dass, wenn der Nachbar selber so dicht an die Grenze baut, nur dann einen Anspruch darauf hat, Ihr Gelände zu betreten, wenn seinem Eigentum Schaden droht. Wenn also durch das Efeu etc. die Garagenwand zB feucht wird, kann ihr Nachbar Sie auffordern, dass Efeu zu entfernen. Wenn Sie dem nicht nachkommen, darf er Ihr Grundstück betreten. Ansonsten muss er Sie grundsätzlich erst einmal fragen, ob er auf Ihr Grundstück darf, egal ob eine Grenzbepflanzung vorhanden ist oder nicht..
Jedenfalls können Sie ohne Zustimmung Ihres Nachbarn die Kletterpflanzen nicht an sein Gebäude wachsen lassen, da Sie damit sein Eigentum beeinträchtigen. Da Sie die Pflanzen angepflanzt haben, müssen Sie auch für die Pflege sorgen und auch dafür, dass keine Schäden bei Ihrem Nachbar entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
- Rechtsanwältin -