Grenzbebauung ohne Genehmigung möglich?

31. Juli 2007 20:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frage:

Kann ich ohne Genehmigung und ohne Zustimmung meiner Nachbarin einen Holzschuppen mit den Maßen 3,50 m Länge auf 2,50 m Breite und 3,00 m Firsthöhe, 2,20 m Außenhöhe ohne Fenster und komplett aus Holz mit einem gepflasterten Boden auf die Grundstückgrenze zu meiner Nachbarin errichten?
Muß ich dieses Vorhaben bei der Stadt (Kommune) genehmigen lassen?

Mit freundlichen Grüßen

Armin
Sehr geehrter Fragesteller,

davon ausgehend, dass mit N., die Stadt N. in der Oberpfalz (Bundesland Bayern) gemeint ist, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Nach Art. 63 (Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für die Errichtung und Änderung)BayBO, bedürfen keiner Genehmigung die Errichtung und Änderung von Gebäuden ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ , außer im Außenbereich.

Darüber hinaus sind Genehmigungsfrei die Errichtung oder Änderung von Wochenendhäusern sowie baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten, sowie bauliche Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 91, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der baulichen Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.

Art. 7 BayBO sieht für die Abstandsflächen vor:

"(4) ... Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m² brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; ... Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m² Gesamtnutzfläche sowie eine Gesamtlänge von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten. ..."

Unterstellt, dass sich das Grundstück nicht im Außenbereich oder im Geltungsbereich einer von oben genannter Regelung abweichenden Satzung befindet, dürfte es sich im vorliegenden Fall um ein sog. genehmigungsfreies Vorhaben handeln.

Abstandsflächen sind nicht einzuhalten. Auch ist (nicht wie im Falle einer Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 BayBO)nicht die Baubehörde von dem Vorhaben durch einen Bauantrag zu unterrichten. Eine Beteiligung des Nachbarn und dessen Zustimmung sieht Art. 63 BayBO ebenfalls nicht vor.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit besten Wünschen



Tobias Karl Gussmann
(Rechtsanwalt)
GBK Rechtsanwälte
Tel. 0911 955 168 8
gussmann@gbk-rae.de
www.gbk-rae.de

Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...