23. November 2018
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10:05
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, davon ist erfahrungsgemäß auszugehen - im Einzelnen:
Die Behörden ermittelten den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen.
Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
Das steht so in § 82 der Landesbauordnung Berlin (LBO) bzw. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Zum Carport und dem Schuppen an sich:
§ 61 LBO, Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, schreibt vor:
"(1) Verfahrensfrei sind
1.
folgende Gebäude:
a)
eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
b)
Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich.
Bei dem Schuppen geht das also leider nicht ohne Genehmigung, bei dem Carport schon, ABER es können z. B. in einem Bebauungsplan vorrangige Ausnahmeregelungen gelten - letzteren erhalten Sie über eine jederzeit mögliche Akteneinsicht bei der Baubehörde.
Zudem sind Grenzabstände zu beachten und eine Grenzbebauung ist nicht immer möglich.
Klar, man will da nicht "schlafende Hunde wecken", aber angesichts der Tatsache, dass zumindest der Schuppen genehmigungspflichtig sein dürfte - aller Voraussicht nach - , würde ich das mit dem Bauamt jetzt unverzüglich klären. Sonst sind die Bußgelder, s. u. mitunter stark erhöht.
Möglichkeiten der nachträglichen Beibringung von Unterlagen und Genehmigung hat man durchaus, um baurechtskonforme Zustände zu schaffen. Bußgelder können leider trotzdem drohen, um so höher, desto länger die baurechtswidrige Nutzung andauerte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg