Grenzbebauung Nachbarflurstücken

| 28. August 2025 08:57 |
Preis: 70,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


12:20
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Lagerhebäude von 1964 steht auf der Grenze zu drei Nachbarflurstücken mit je einer Baulast von 5 Metern.
Nun möchte ich eine Wohnung in diesem Gebäude errichten. Müssen nun für den Nutzungsänderungsantrag die Baulasten erneuert werden mit Grundstücksvermessung, oder bleiben die bestehenden Baulasten?

Mit freundlichen Grüßen
28. August 2025 | 09:55

Antwort

von


(912)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: mail@anwaltskanzlei-dotterweich.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Eine wirksam eingetragene Baulast gilt grundsätzlich dauerhaft und erlischt nicht automatisch durch eine Nutzungsänderung. Die Baulast wirkt somit weiter solange sie im Baulastenverzeichnis eingetragen worden ist.

Die Baubehörde muss alle für die Nutzungsänderung bauordnungsrechtlich relevanten Fragen prüfen. Wenn die Gebäudehülle unverändert bleibt, dürften sich die Abstandsflächen nicht verändern, weshalb die bestehenden Baulasten ausreichen könnten.

Eine neue Baulast und Vermessung wird erforderlich, wenn sich die baulichen Abmessungen (z.B. Höhe, Tiefe, Fensteröffnungen an der Grenze (hier wegen Brandschutz) ändern. Gleiches gilt, wenn die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Flächen nicht mehr eindeutig bestimmt werden können.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. August 2025 | 10:14

Die drei Baulasten wurden im Jahr 2005 eingetragen, als das Dach einen Meter angehoben wurde.Wie verhält es sich, wenn bei einer Vermessung ein Überbau festgestellt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2025 | 12:20

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

War der Überbau vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Nachbar den Rückbau verlangen.

War er gutgläubig (also ohne Kenntnis der Grenzverletzung) und hat der Nachbar den Überbau nicht sofort gerügt, entsteht eine Duldungspflicht des Nachbarn. Dafür schuldet der Überbauende eine Überbaurente, vgl. § 912 Abs. 2 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. August 2025 | 10:53

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