8. Dezember 2018
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09:10
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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§ 62 Abs. 1 Nr. 2 e der Landesbauordnung RP besagt, dass genehmigungsfrei sind:
"Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen ausgenommen bei Hochhäusern sowie damit verbundene Nutzungsänderungen baulicher Anlagen; gebäudeunabhängige Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m in Gewerbe- und Industriegebieten; die Halbsätze 1 und 2 gelten im Außenbereich nur, wenn sie einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zulässigen Vorhaben dienen; ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf oder an Kulturdenkmälern sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern;"
An sich also auch an Außenwandflächen.
Hier scheinen aber die Maße schon nicht eingehalten. Es scheint zum einen eine Baugehmigung notwendig. Man sollte sich also in einem ersten Schritt wegen derselbigen an Nachbarn / Bauamt wenden.
Zum anderen kann ich erst einmal kein Recht zur Fixierung von Halteseilen an ihrem Eigentum erkennen. Das dürfte man nach § 1004 BGB untersagen können.
Bei extremer Verschattungswirkung, wobei es auf die Lumenwerte ankommt, kann auch dies die Anlage erfolgreich abwehren wie auch der erfolgreiche Nachweis der Beeinträchtigung der eigenen Bausubstanz.
Mit freundlichen Grüßen
D. Saeger
- Rechtsanwalt -