Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
§ 8 Absatz 4 ihres Mietvertrages enthält in der Tat einen Fristenplan und stellt Renovierungsfristen auf. Ich interpretiere die Renoveriungsfristen auch als starre und sehe diese Regelungen in einer ersten Einschätzung als unwirksam an, siehe <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">BGH VIII ZR 361/03</a>.
Zu beachten ist aber, das in § 22 ihres Vertrages ausdrücklich die Regelung des § 8 bezüglich gewisser Arbeiten bei Auszug nicht gelten soll. Vielmehr soll der Mieter bei Übergabe die Wände in jedem Fall geweißt und den Fußboden gereinigt übergeben. Dies ist aber keine starre Renovierungsfrist, sondern orientiert sich allein an dem Zeitpunkt des Auszuges. Dennoch ist die Regelung unwirksam, da der Mieter in jedem Fall zu einer Erneuerung der Wände und Decken verpflichtet sein soll, unabhängig ob die Wände überhaupt einen Bedarf zum Neuanstrich haben. EIne solche Pflichtauferlegung ist unangemessen und nach der Rechtssprechung des BGH als unwirksam anzusehen, siehe BGH VIII ZR 152/05.
Ich empfehle ihnen daher die Aufräumarbeiten (Fußboden gereinigt) des § 22 auszuführen und bezüglich des Restes den Vermieter auf die Unwirksamkeit der starren und einseitig benachteiligenden Regelungen hinzuweisen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)
gerne beantworte ich ihre Anfrage wie folgt :
§ 8 Absatz 4 ihres Mietvertrages enthält in der Tat einen Fristenplan und stellt Renovierungsfristen auf. Ich interpretiere die Renoveriungsfristen auch als starre und sehe diese Regelungen in einer ersten Einschätzung als unwirksam an, siehe <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGH%20VIII%20ZR%20361/03" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03: Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen">BGH VIII ZR 361/03</a>.
Zu beachten ist aber, das in § 22 ihres Vertrages ausdrücklich die Regelung des § 8 bezüglich gewisser Arbeiten bei Auszug nicht gelten soll. Vielmehr soll der Mieter bei Übergabe die Wände in jedem Fall geweißt und den Fußboden gereinigt übergeben. Dies ist aber keine starre Renovierungsfrist, sondern orientiert sich allein an dem Zeitpunkt des Auszuges. Dennoch ist die Regelung unwirksam, da der Mieter in jedem Fall zu einer Erneuerung der Wände und Decken verpflichtet sein soll, unabhängig ob die Wände überhaupt einen Bedarf zum Neuanstrich haben. EIne solche Pflichtauferlegung ist unangemessen und nach der Rechtssprechung des BGH als unwirksam anzusehen, siehe BGH VIII ZR 152/05.
Ich empfehle ihnen daher die Aufräumarbeiten (Fußboden gereinigt) des § 22 auszuführen und bezüglich des Restes den Vermieter auf die Unwirksamkeit der starren und einseitig benachteiligenden Regelungen hinzuweisen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis das im Rahmen dieser Erstberatungsplattform nur eine erste Einschätzung ihrer Anfrage möglich ist und insbesondere das Hinzukommen bisher nicht genannter Umstände zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen können.
Ich hoffe Ihnen geholfen haben zu können und stehe Ihnen über die Nachfragefunktion,per Mail oder telefonisch bei Rückfragen zur Verfügung.
Sollten Sie an einer Beauftragung interessiert sein, kann ich Ihnen anbieten das Beratungshonorar dieser Plattform auf eine weitergehende Beauftragung anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hafer
(Rechtsanwalt)