Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Voraussetzung ist, dass Ihre Notizen als Kaufnachweis ausreichen, um die Anschaffung vor 2010 eindeutig darzustellen. Solange Finanzamt nicht plausibel bezweifelt, dass Zettel gefälscht oder ungenau ist, reicht das. Zur Absicherung empfiehlt sich: Kaufbetrag, Kaufdatum und Goldmenge klar erkennen können, Datum der Erblasser-Notiz, sowie ggf. zusätzliche Indizien wie alter Kontoauszug, historische Goldpreislisten oder ein Gutachten.
Wenn Sie den Verkauf heute umsetzen, können Sie sich auf steuerfreie Veräußerung berufen, weil die Spekulationsfrist schon abgelaufen ist. Eine erneute Einjahresfrist ab Erbfall greift nicht. Dokumentieren Sie alles sorgfältig und bewahren Sie die Unterlagen mindestens zehn Jahre auf – das wird empfohlen, falls später Fragen auftauchen.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Vielen Dank für die schnelle Antwort, eine kurze Rückfrage zu diesem Teil: "Solange Finanzamt nicht plausibel bezweifelt, dass Zettel gefälscht oder ungenau ist, reicht das." Wie ist hier eigentlich die Beweislast. Darf das FA lediglich zweifeln und ich muss daraufhin den Nachweis erbringen oder muss das FA , sofern es Zweifel anmeldet, uns den Nachweis dafür erbringen ? >plausibel< würde ich jetzt so interpretieren, dass nur reine Zweifel nicht ausreichen, sondern schon begründet sein müssen .. Danke
Wenn das Finanzamt Zweifel äußert, liegt die Beweislast grundsätzlich bei Ihnen als Steuerpflichtigem. Sie müssen nachweisen, dass der Erblasser die Goldbarren bereits vor mindestens einem Jahr vor seinem Tod angeschafft hat. Reine Zweifel genügen also nicht – das Finanzamt muss konkrete Anhaltspunkte nennen, die begründen, warum es an der Echtheit, dem Datum oder der Richtigkeit der handschriftlichen Notizen zweifelt. Erst dann sind Sie verpflichtet, weitere Nachweise zu erbringen, z. B. Kontoauszüge, historische Goldpreislisten oder Gutachten.
Kommt das Finanzamt jedoch gar nicht erst mit begründeten Zweifeln, sondern erkennt die Notizen an, genügt das als Nachweis für die Haltedauer. Dann greift die sogenannte Fußstapfentheorie: Sie treten in die Besitzverhältnisse des Erblassers ein, und es beginnt keine neue Jahresfrist ab dem Erbfall.
Es ist immer sinnvoll, alle Unterlagen – Notizen, ggf. unterstützende Dokumente – sorgfältig aufzubewahren. Dann können Sie im Fall begründeter Nachfragen des Finanzamts problemlos darlegen, warum keine Spekulationssteuer anfällt.
Schöne Grüße!