27. April 2024
|
21:03
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst einmal würde ich in Frage stellen, dass A durch den Arbeitgeber in der konkreten Konstellation gezwungen werden kann gegen seinen Willen die Position als Geschäftsführer niederzulegen. Das dürfte in den allermeisten Fällen nicht zwingend sein, da könnte sich ein zweiter Blick auf die Konstellation lohnen. (Z.B. Beschäftigung bei einem Konkurrenten, Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder ähnliches?)
Im Übrigen kann A jederzeit die Tätigkeit als Geschäftsführer niederlegen. Die Gesellschaft bleibt handlungsfähig solange B Geschäftsführer ist.
Problematisch wäre es nur die Tätigkeit als Geschäftsführer einzustellen, wenn dann kein weiterer Geschäftsführer mehr verbleibt. In diesem Zusammenhang kann es unter Umständen auch ungünstig sein, wenn A und B sich gegenseitig versuchen auszutricksen, um die Tätigkeit nicht länger ausüben zu müssen. Es dürfte im Hinblick auf denjenigen, der als zweiter das Amt niederlegt auf jeden Fall eine Niederlegung/Kündigung zur Unzeit vorliegen, das bedeutet für den zweiten ist das eigentlich das größere Problem.
Angesichts der Mehrheitsverhältnisse empfiehlt es sich auf jeden Fall eine einvernehmliche Lösung anzustreben. In Betracht kommt auch, dass A eine andere Person als Geschäftsführer vorschlägt. Es lohnt sich wie gesagt aber auch noch einmal zu hinterfragen, ob er tatsächlich gezwungen ist die Geschäftsführung niederzulegen.
Hinsichtlich der drohenden Insolvenz sollte man ebenfalls prüfen, welche Maßnahmen proaktiv ergriffen werden können, damit B vielleicht doch eine alleinige Tätigkeit als Geschäftsführer schmackhaft gemacht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-