Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das sogenannte internationale Privatrecht (IPR), welches aus bundesdeutscher Sicht im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geregelt ist. Daneben sind ggf. internationale Verträge und ggf. ausländisches Recht zu beachten.
Materiell-rechtlich geht es um Familienrecht (Trennung), Kindesunterhalt, sonstiger Unterhalt, die Verteilung des Hausrats und des Vermögens (im Falle einer Ehe wäre der sogenannte eheliche Güterstand betroffen).
Klar, dass sich jeder ggf. auf für ihn günstigere Regelungen beruft. Hier kommen die sogenannten Anknüpfungspunkte wie Staatsangehörigkeit und ständiger Aufenthalt ins Spiel, die beantworten, ob dass denn auch geht.
Bei Ihnen wäre z.B. zu prüfen ob die folgenden exemplarisch aufgeführten Regelungen ggf. entsprechend angewendet zu einer Lösung führen:
Art 14 EGBGB (Allgemeine Ehewirkungen)
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Art 15 EGBGB (Güterstand)
... Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.
Art 17a EGBGB (entsprechend da Sie ja nicht verheiratet waren) :
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände ...
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
Wichtig ist also festzuhalten, dass keinesfalls ein Partner nach seinem freien Belieben sich die für ihn jeweils günstigsten Rechtsvorschriften aussuchen kann. Es gibt gesetzliche Regelungen.
Aus meiner Sicht bestehen - auch wegen der kurzen Dauer des Auslandsaufenthalts - gute Argumente dafür, dass die Rechtsbeziehungen der Beteiligten sich an deutschem Recht orientieren sollten, da unter diesen Bedingungen die Verbindung auch eingegangen wurde. Schwedisches Recht dürfte eher unbekannt gewesen sein.
Mein Tipp wäre es noch sich zur Einholung von weiteren Informationen zum Zwecke einer außergerichtlichen Regelung ggf. auch an die zuständige deutsche Botschaft (oder deren Konsulate) in Schweden zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
http://www.lautenschlaeger.de
Mobil : 0162 774 7773
Festnetz : 06201 494244
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, im Rahmen einer Erstberatung und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das sogenannte internationale Privatrecht (IPR), welches aus bundesdeutscher Sicht im EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geregelt ist. Daneben sind ggf. internationale Verträge und ggf. ausländisches Recht zu beachten.
Materiell-rechtlich geht es um Familienrecht (Trennung), Kindesunterhalt, sonstiger Unterhalt, die Verteilung des Hausrats und des Vermögens (im Falle einer Ehe wäre der sogenannte eheliche Güterstand betroffen).
Klar, dass sich jeder ggf. auf für ihn günstigere Regelungen beruft. Hier kommen die sogenannten Anknüpfungspunkte wie Staatsangehörigkeit und ständiger Aufenthalt ins Spiel, die beantworten, ob dass denn auch geht.
Bei Ihnen wäre z.B. zu prüfen ob die folgenden exemplarisch aufgeführten Regelungen ggf. entsprechend angewendet zu einer Lösung führen:
Art 14 EGBGB (Allgemeine Ehewirkungen)
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen
1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst
2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise
3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
(2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört.
(3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und
1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben.
Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen.
(4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht.
Art 15 EGBGB (Güterstand)
... Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.
Art 17a EGBGB (entsprechend da Sie ja nicht verheiratet waren) :
Ehewohnung und Haushaltsgegenstände ...
Die Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene Ehewohnung und die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unterliegen den deutschen Sachvorschriften.
Wichtig ist also festzuhalten, dass keinesfalls ein Partner nach seinem freien Belieben sich die für ihn jeweils günstigsten Rechtsvorschriften aussuchen kann. Es gibt gesetzliche Regelungen.
Aus meiner Sicht bestehen - auch wegen der kurzen Dauer des Auslandsaufenthalts - gute Argumente dafür, dass die Rechtsbeziehungen der Beteiligten sich an deutschem Recht orientieren sollten, da unter diesen Bedingungen die Verbindung auch eingegangen wurde. Schwedisches Recht dürfte eher unbekannt gewesen sein.
Mein Tipp wäre es noch sich zur Einholung von weiteren Informationen zum Zwecke einer außergerichtlichen Regelung ggf. auch an die zuständige deutsche Botschaft (oder deren Konsulate) in Schweden zu wenden.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller relevanten Unterlagen und gegebenenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen aus Weinheim
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
Weitere Kontaktmöglichkeiten :
Rechtsanwaltskanzlei P. Lautenschläger
Horazweg 4
69469 Weinheim
http://www.lautenschlaeger.de
Mobil : 0162 774 7773
Festnetz : 06201 494244