Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Räumungstitel dürfen Sie die Mietwohnung nicht räumen. Dies würde auf Selbstjustiz hinauslaufen. Sollte eine gegenwärtige Gefahr für die Mietsache bestehen, die sich anders nicht abwehren lässt, dürfen Sie sie selbstverständlich betreten (z.B. bei Rauch, Qualm o.ä.) um z.B. ein Feuer zu löschen. Ein Recht, den Mieter vor einer entsprechenden Verurteilung auf die Straße zu setzen, steht Ihnen aber nicht zu. Sie können aber natürlich versuchen, eine einstweilige Verfügung auf Räumung zu erwirken. Mit einem solchen Titel werden Sie dann die Räumung betreiben können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.11.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Danke, was bedeutet "einstweilige Verfügubg "
Ist das im Mietrecht möglich und geht dies schneller ?
Nochmal zur Problematik des § 229 BGB
Ist dieser auch auf Wohnraum also anwendbar ?
Weiterhin interessiert mich, wie das praktisch läuft ?
Ein Mieter beschädigt das Haus und wäre eine Gefahr, man hat das Recht die Wohnung zu betreten, den Mieter kann man indes nicbt der Wohnung verweisen auch wenn Wiederholungsgefahr droht ?
Es gibt doch die Einbruchstelle vom treu und glauben ( BGB und GG)
Weiterhin steht in § 229 BGB
was von "Sache"
kann eine "Sache " auch eine Wohnung sein ?
In § 229 steht ja das man in Notfällen einem diese "Sache " entziehen kann
Kann man über § 242
und § 543 sowie 229 BGB
nicht argumentieren, dass eine Weitervermietung unzumutbar wäre und mein Recht am Eigentum unangemessen beeinträchtigen würde ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn der Mieter die Wohnung beschädigt und Sie befürchten müssen, dass er sie "abbrennt", werden Sie im eiligen Rechtsschutz eine einstweilige Verfügung auf Räumung beantragen können, die Sie auch vom Gericht bekommen werden, wenn Sie die Gefahr konkret glaubhaft machen können und der Mieter nichts dagegen einzuwenden hat.
Sie sollten sich dazu an einen Anwalt vor Ort wenden, um die Details abzuklären.
Sie werden dem Mieter nicht ohne gerichtlichen Titel den Besitz an der Wohnung entziehen können. Sonst wird der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen SIE auf Wiedereinräumung des Besitzes erwirken können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt