2. Juni 2011
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12:57
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ja, auch in der Probezeit gelten das Mutterschutzgesetz und der damit einhergehende Kündigungsschutz.
§ 9 Mutterschutzgesetz lautet dazu in Auszügen wie folgt:
„§ 9 - Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. …"
Arbeitsverhältnisse beginnen meist mit einer 6-monatigen Probezeit, in welcher mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen gekündigt werden kann.
Allerdings gilt während der Schwangerschaft der besondere Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetz.
Daher kann Ihnen der Arbeitgeber auch in der Probezeit nicht kündigen, da Sie schwanger sind.
Daher ist es umso wichtiger, dass Sie Ihren Arbeitgeber gleich zu Beginn – ggf. gleich am ersten Tag – über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin